Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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II.  Organisation  der  Centralsstelle.
8.  3.

Die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  ist  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet.


Die  Geschäftsleitung  besorgt  der  Vorstand  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen
eines  Collegialdirektors.

Dem  Vorstand  des  Ministeriums  bleibt  vorbehalten,  bei  Gegenständen,  wo  ihm
solches  angemessen  erscheint,  den  Berathungen  anzuwohnen.

S.  4.

Die  Centralstelle  besteht

1)  aus  dem  Vorstand,  aus  administrativen  und  technischen  Beamten,  aus  dem  jeweiligen
  Direktor  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts  Hohenheim  und  aus  den
gleichfalls  durch  Königliche  Ernenumg  berufenen  außerordentlichen  Mitgliedern;

2)  aus  den  nach  dem  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  S.  18  lit.  b.  8.  23
und  24  gewählten  Beiräthen.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  der  Centralstelle  zu  den  Berathungen
  einzelner  Gegenstände  mit  denselben  wissenschaftlich  oder  praktisch  besonders
vertraute  Personen  mit  berathender  Stimme  beizugeben.

S.  5.

Für  einen  Theil  der  Geschäfte  der  Centralstelle  wird  ein  aus  dem  Vorstand  und
den  in  §.  4  Ziff.  1  genannten  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsausschuß  bestellt.
Derselbe  ist  als  Schulaufsichtsbehörde  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
untergeordnet;  diesem  bleibt  vorbehalten,  dem  Verwaltungsausschusse  für  einzelne  Zweige
der  Schulaufsicht  Personen,  welche  mit  denselben  vertraut  sind,  mit  Stimmrecht  beizugeben.

Dem  Verwaltungsausschusse  kommen  die  Befugnisse  und  Olliegenheiten  eines
Landeskollegiums  zu.

III.  Geschäftsbehandlung.
S.  6.

Dem  Verwaltungsausschusse  kommen  die  eine  kollegiale  Berathung  erfordernden
Geschäfte,  welche  nicht  der  Berathung  im  Gesammtkollegium  unterstellt  werden  (8.  9),
zu,  insbesondere: