Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

98  Verwaltungsgerichtsgesetz.  9§  30,  30a,  88.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme
  von  wenigstens  zwei  Dritteln  aller  Mitglieder
erforderlich.

Ger.  Verf.Ges.  §  137.

§.  30.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  und  die
Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Senate  durch  ein
Regulativ  geordnet,  welches  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts
  zu  entwerfen  und  dem  Staatsministerium
zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

Die  Ernennung  der  erforderlichen  Subaltern=  und
Unterbeamten  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  erfolgt,
insoweit  sie  nicht  durch  das  Geschäftsregulativ  dem  Präsidenten
  überwiesen  wird,  durch  das  Staatsministerium.

Regulativ  für  den  Geschäftsgang  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
vom  30.  Januar  1878  (Ges.  Samml.  S.  69)  vom  Staatsministerium
unterm  2.  April  1878  bestätigt,  nebst  Nachtrag  vom  22.  September  1881
abgedruckt  im  Anhang  unter  XIV.

§.  30  a.  Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  angestellten  Subaltern=  und  Unterbeamten
übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,  welche

nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Ministern
in  Ansehung  der  ihnen  untergeordneten  Beamten  zustehen.
Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf  Entfernung
aus  dem  Amte,  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch
den  Präsidenten;  entscheidende  Behörde  erster  und  letzter
Instanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht.

§.  88.  Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts
  darf  als  Nebenamt  fortan  nicht  mehr  verliehen
  werden.