98 Verwaltungsgerichtsgesetz. 9§ 30, 30a, 88.
Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme
von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder
erforderlich.
Ger. Verf.Ges. § 137.
§. 30. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die
Vertheilung der Geschäfte unter die Senate durch ein
Regulativ geordnet, welches das Plenum des Oberverwaltungsgerichts
zu entwerfen und dem Staatsministerium
zur Bestätigung einzureichen hat.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern= und
Unterbeamten bei dem Oberverwaltungsgerichte erfolgt,
insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ dem Präsidenten
überwiesen wird, durch das Staatsministerium.
Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgerichte
vom 30. Januar 1878 (Ges. Samml. S. 69) vom Staatsministerium
unterm 2. April 1878 bestätigt, nebst Nachtrag vom 22. September 1881
abgedruckt im Anhang unter XIV.
§. 30 a. Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte
angestellten Subaltern= und Unterbeamten
übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, welche
nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 den Ministern
in Ansehung der ihnen untergeordneten Beamten zustehen.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung
aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars
und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch
den Präsidenten; entscheidende Behörde erster und letzter
Instanz ist das Oberverwaltungsgericht.
§. 88. Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts
darf als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen
werden.