bo 1916
19. November 1915, betreffend den Staatshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916
(Ges.-S. S. 81), werden aufgehoben. Die Finanzperiode 1912/14 bleibt mit dem
31. März 1915 abgeschlossen.
82.
Die Rechnungsjahre 1915, 1916 und 1917 des Staatshaushalls werden zu
einer besonderen Kriegsfinanzperiode zusammengelegl.
83.
Der durch das Geseh vom 23. März 1913 (Ges.-S. S. 159) festgestellte
Staatshaushaltsetat für die Finanzperiode 1912/14 behält Geltung für das Rechnungsjahr
1917.
1-—
Die Regierung ist ermächtigt, zur Erfüllung der dem Staate im Rechnungsjahre
1917 erwachsenden Verpflichtungen im Bedarfsfalle Darlehen aufzunehmen,
auch wenn deren Tilgung im Rechnungsjahre 1917 nicht gesichert erscheint.
5 5.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesebes beaustragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. November 1916.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.