Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

bo  1916

19.  November  1915,  betreffend  den  Staatshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1916
(Ges.-S.  S.  81),  werden  aufgehoben.  Die  Finanzperiode  1912/14  bleibt  mit  dem
31.  März  1915  abgeschlossen.

82.

Die  Rechnungsjahre  1915,  1916  und  1917  des  Staatshaushalls  werden  zu
einer  besonderen  Kriegsfinanzperiode  zusammengelegl.

83.

Der  durch  das  Geseh  vom  23.  März  1913  (Ges.-S.  S.  159)  festgestellte
Staatshaushaltsetat  für  die  Finanzperiode  1912/14  behält  Geltung  für  das  Rechnungsjahr
  1917.

1-—
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  zur  Erfüllung  der  dem  Staate  im  Rechnungsjahre

  1917  erwachsenden  Verpflichtungen  im  Bedarfsfalle  Darlehen  aufzunehmen,
auch  wenn  deren  Tilgung  im  Rechnungsjahre  1917  nicht  gesichert  erscheint.

5  5.
Unser  Ministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesebes  beaustragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  1.  November  1916.
Günther.

(L.  S.)
Frhr.  v.  d.  Recke.