Full text : Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

In  gleicher  Weise  wird  bestraft:

a)  wer  bei  Ausstellung  des  Personalausweises  unwahre  Angaben  macht,

b)  wer  mit  gefälschtem  oder  ihm  nicht  zustehendem  Paß,  Paßersatz,  polizeilichen  Ausweis,
Personalausweis  oder  Erlaubnisschein  den  Grenzbezirk  betritt  oder  sich  in  ihm  aufhält,

c)  wer  seinen  Paß,  Paßersatz,  polizeilichen  Ausweis,  Personalausweis  oder  Erlaubnisschein
einer  anderen  Person  überläßt,

d)  wer  seinen  Paß,  Paßersatz,  polizeilichen  Ausweis,  Personalausweis  oder  Erlaubnisschein
sonst  mißbräuchlich  verwendet,

e)  wer  bei  der  Personenkontrolle  falsche  Angaben  macht,

f)  wer  es  in  schuldhafter  Weise  verabsäumt,  die  seiner  Beaufsichtigung  unterstehenden  Minderjährigen
  zur  Befolgung  der  sie  betreffenden  Vorschriften  hinreichend  anzuhalten;  daneben
kommt  §  56  R.  St.  G.  B.  zur  Anwendung.

In  allen  Fällen  ist  auch  der  Versuch  strafbar.

Strafbar  macht  sich  auch,  wer  zu  einer  Zuwiderhandlung  gegen  eine  der  vorstehenden
Bestimmungen  auffordert  oder  anreizt.

§  11.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1916  in  Kraft.

Der  Kommandierende  General.

Graf  v.  Schlieffen
General  der  Kavallerie
à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin  (Pommersches)  Nr.  2.

 

Stellv.  Generalkommando
XX.  Armeekorps.  Allenstein,  den  24.  Juli  1916.

Abt.  III  d  Nr.  3204  T.  U.

 

Warenverkauf  im  Grenzbezirk.

Verordnung.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Im  Grenzbezirk  —  vergl.  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
XX.  Armeekorps  vom  ')  20.  Juli  1916  —  Abt.  IIId  Nr.  2572  I.  L.  —  ist  es  verboten,  an  russische
Staatsangehörige,  mit  Ausnahme  der  russischen  Gefangenen  und  Arbeiter,  die  in  einem  festen
Dienstverhältnis  stehen,  Waren,  die  dem  Ausfuhrverbot  des  Reichskanzlers  unterliegen,  entgeltlich
oder  unentgeltlich  zu  verabfolgen,  zukommen  zu  lassen  oder  zu  besorgen.

2.  Innerhalb  des  Grenzbezirks  ist  es  Personen,  die  nicht  in  offenen  Geschäften  Warenhandel
  treiben,  verboten,  Waren  in  solchen  Mengen  aufzubewahren,  anzusammeln,  niederlegen
zu  lassen  oder  Gelegenheit  hierzu  zu  geben,  die  den  Bedarf  zum  Gebrauch  oder  Verbrauch  in
der  eigenen  Wirtschaft  übersteigen.

3.  Ferner  ist  es  im  Grenzbezirk  verboten,  Tiere  und  Fahrzeuge  zum  Zweck  des  verbotenen
  Grenzverkehrs  anzusammeln,  aufzubewahren,  unterstellen  zu  lassen  oder  Gelegenheit  dazu
zu  geben.

Zuwiderhandlungen  sind  nach  dem  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  6.  1851  (Pr.  G.  S.
S.  451)  sowie  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  11.  12.  1915  (R.  G.  Bl.  S.  813)  strafbar.

Der  Versuch  ist  strafbar,  ebenso  die  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  einer  Zuwiderhandlung.


Der  Kommandierende  General

Graf  v.  Schlieffen
General  der  Koavallerie
à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin  (Pommersches)  Nr.  2.

*)  Jetzt  2.  Oktober  1916  —  Abt.  III  a  Nr.  4521  —,  die  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1916
getreten  ist;  ogl.  unmittelbar  vorstehend.