Führung und Abgabe von Schußwaffen und Munition 155
auf Anlagen und Betriebe, die für die Landesverteidigung
oder Kriege wirtschaft von Bedeutung
sind, dienen können.
Auch die Einziehung solcher Auskünfte ist den
genannten Gewerbebetrieben untersagt.
§ 2. Auskünfte über Beziehungen einer deutschen
Firma zum Auslande dürfen nur mit deren Zustimmung
gegeben werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Außerdem behält sich das stellv. Generalkom-=mando
vor, den Gewerbebetrieb dauernd oder
vorübergehend zu untersagen.
8§ 4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 14. Nov. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 25606.) Bekanntmachung betreffend die Führung
und Abgabe von Schußwassen und Munition.
(St. Anz. Nr. 63 vom 16. März 1917.)#)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt gemäß Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
folgende Anordnung:
8 1. Die Führung von Schußwaffen ist verboten.
Dem Verbote unterliegen nicht:
1. Die Sicherheitsorgane des Staates und der
Städte, die Militärpersonen im Offiziersrang,
1) Vgl. hiezu die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums der
Justiz vom 26. April 1917, Nr. 17696, über die Veräußerung von Schußwaffen
im Wege der Zwangsvollstreckung (JI#l#. Bl. Beibl. 1917. S. 98).