Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Führung  und  Abgabe  von  Schußwaffen  und  Munition  155

auf  Anlagen  und  Betriebe,  die  für  die  Landesverteidigung
  oder  Kriege  wirtschaft  von  Bedeutung
  sind,  dienen  können.

Auch  die  Einziehung  solcher  Auskünfte  ist  den
genannten  Gewerbebetrieben  untersagt.

§  2.  Auskünfte  über  Beziehungen  einer  deutschen
Firma  zum  Auslande  dürfen  nur  mit  deren  Zustimmung
  gegeben  werden.

§  3.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,
beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  bestraft.

Außerdem  behält  sich  das  stellv.  Generalkom-=mando
  vor,  den  Gewerbebetrieb  dauernd  oder
vorübergehend  zu  untersagen.

8§  4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  14.  Nov.  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  25606.)  Bekanntmachung  betreffend  die  Führung
und  Abgabe  von  Schußwassen  und  Munition.
(St.  Anz.  Nr.  63  vom  16.  März  1917.)#)

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
  erläßt  gemäß  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
folgende  Anordnung:

8  1.  Die  Führung  von  Schußwaffen  ist  verboten.

Dem  Verbote  unterliegen  nicht:

1.  Die  Sicherheitsorgane  des  Staates  und  der

Städte,  die  Militärpersonen  im  Offiziersrang,
1)  Vgl.  hiezu  die  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  der

Justiz  vom  26.  April  1917,  Nr.  17696,  über  die  Veräußerung  von  Schußwaffen
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (JI#l#.  Bl.  Beibl.  1917.  S.  98).