Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

602  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  8  148.

Einer  Disziplin  unterliegen  ferner  die  Privatdozenten  an  den
Universitäten,  obwohl  sie  nicht  den  Charakter  von  Beamten  besitzen,
  sondern  nur  die  Befugnis  haben,  an  einer  Öffentlichen
Lehranstalt  des  Staates  eine  Lehrtätigkeit  auszuüben.  Die  Disziplin
  über  die  Privatdozenten  hat  nach  den  Satzungen  vieler
deutscher  Universitäten  einen  vorwiegend  korporativen  Charakterk.
In  Preußen  ist  sie  gesetzlich?  in  engem  Anschluß  an  die  staatliche
Beamtendisziplin  geregelt.

Die  Disziplinarstrafen  sind  anderer  Art  als  die  Strafen
des  allgemeinen  Strafrechts  und  finden  meist  in  der  speziellen
Natur  des  Beamtenverhältnisses  ihre  Begründung.  Nur  die  Geldstrafe
  gehört  beiden  Systemen  an.  Als  leichtere  Disziplinarstrafen
  (Ordnungsstrafen)  kommen  vor:  Warnungen,
Verweise  und  Geldbußen  innerhalb  einer  bestimmten  Höchstund
  Mindestgrenze®,  nach  einigen  Gesetzgebungen  gegenüber

d.h,  in  seinem  Sinne  auf  solche  Personen  beschränken,  welche  freiwillig
in  den  öffentlichen  Dienst  getreten  sind.  Ähnlich  Labes,  AnnDR  18%  261,
der  die  Disziplinargewalt  auf  Berufsbeamte  beschränkt.  Dies  ist  nicht
richtig.  Auch  solche  Personen,  welche  ihre  (staatlichen  oder  kommunalen)
Amter  kraft  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  übernommen  haben,  unterliegen
der  Disziplinargewalt.  So  z.  B.  in  Preußen  die  gewählten  Mitglieder  der
Beschlußbehörden  und  Verwaltungsgerichte:  der  Provinzialräte,  Bezirksausschüsse,
  Kreisausschüsse,  auf  welche  durch  $$  14,  32,  39  des  LVG  vom
80.  Juli  1883  die  DiszG  ausdrücklich  für  anwendbar  erklärt  worden  sind;
nicht  minder  Schöffen  und  Geschworene,  welche  nach  RGVG  $$  56  und
96  durch  den  Amtsrichter  oder  die  richterlichen  Mitglieder  der  Schwurgerichte
zu  Geldstrafen  verurteilt  werden  können,  wenn  sie  sich  der  Erfüllung  ihrer
Pflichten  entziehen.
k  Vgl.  Triepel,  Staatsdienst  und  staatlich  gebundener  Beruf  46  N.  1.
?  Preuß.  G.,  betr.  die  Disziplinarverhältnisse  der  Privatdozenten  an  den
Landesuniversitäten,  der  Akademie  zu  Münster  und  dem  Lyceum  Hosianum  zu
Braunsberg.  vom  17.  Juni  1898,  durch  welches  das  Disziplinargesetz  für  nicht
richterliche  Beamte  vom  21.  Juli  1852  mit  einigen  Modifikationen  auf  die  Privatdozenten
  ausgedehnt  ist.  Vgl.  dazu  Arndt,  DJZ  4  261  ff.;  v.  Rheinbaben,
DiszG  547  ff.  Bei  der  Beratung  des  Gesetzes  bestand  Einverständnis  darüber,
  daß  die  Privatdozenten  keine  Beamten  seien.  Auch  in  der  Literatur
ist  das  nicht  bestritten;  vgl.  Triepel.  a  a.  O.  35  fl.  und  die  Zitate  39  N,  2.
In  Bayern  sind  jedoch  die  Privatdozenten  auf  Grund  des  BG  Art.  1  durch
V.  vom  8.  Juni  1909  für  Beamte  im  Sinne  des  BG  erklärt  worden;  vgl.
Reindl,  aa  150.  Dadurch  erledigt  sich  die  Bemerkung  von  Triepel,
a.2.0.  40  N.  3.
®  Preuß.  G.  vom  21.  Juli  1852  $  15,  Bay.  BG  Art.  107,  Sächs.  G.  vom
3.  Juni  1876  8  16,  G.  vom  20.  März  1880  $  16,  17,  Württ.  BG  Art.  71,  Bad.
BG  83  77,  80,  94,  Hess.  G.  vom  31.  Mai  1879  Art.  10  und  11,  G.  vom
21.  April  1880  Art.  6  und  7,  S.-Weim.  StDG  88  20  und  21,  Nachtr.
vom  9.  Nov.  1870,  27.  Febr.  1872,  S.-Mein.  StBG  Art  48,  G.  vom
11.  Juli  1879  8  10,  G.  vom  16.  Dez.  1878  Art.  28  51,  G.  vom  1.  Juli  1885
Nr.  1,  S.-Alt.  StDG  8  61,  S.-Kob.-Goth.  StDG  33  21  und  22,  Braunschw.
StDG  $  40,  G.  vom  1.  April  1890  8  3,  Old.  tDG  Art.  37-42,  Anh.  StDG
8  63,  G.  vom  10  Juli  1879  Art.  1V  8  4,  Schw.-Sondh  G.  vom  27.  Mai  1879
8,  G.  vom  23.  Jan.  1880  3  6,  vgl.  StDG  3  59,  Schw.-Rud.  G.  vom  10.  Mai
1858  8  9,  G.  vom  1.  Mai  1879  $  12,  Reußä&.L.  &.  vom  3.  März  1883  Art.  III
$  4,  Reuß  j.  L.  StDG  $  50,  Lipp.  StDG  $  49,  Schb.-Lipp.  StDG  855,  Wald.