Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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ihre  Kapitalien  aufzukuͤndigen,  wenn  ihnen  die  bevorstehende  Herabsetzung  oder
Loͤschung  der  Versicherungssumme  nicht  zusagen  sollte.  Bringt  der  Versicherte
die  Genehmigung  der  eingetragenen  Gläubiger  bei,  so  kann  seinem  Antrage  in
diesem  Falle  auch  ohne  Beobachtung  der  vorher  bestimmten  Frist  nachgegeben
werden.  Die  bereits  gezahlten  Beiträge  werden  in  keinem  Falle  zurückerstatret;
reicht  dagegen  das  Simplum  der  gezahlten  Beiträge  zur  Bezahlung  der  vor  dem
Austritt  stattgefundenen  Brandschäden  nicht  hin,  so  sind  die  Ausgetretenen  zur
Zahlung  des  Nachtragsbeitrages  für  die  bis  zu  ihrem  Austritt  stattgefundenen
Brände  verpflichtet.

V.  Höhe  der  Versicherungssumme.

K.  9.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile  des
versicherten  Gegenstandes,  welche  durch  Feuer  zerstört  werden  können,  also
namentlich  bei  Gebauden  mit  Ausschluß  der  in  der  Erde  befindlichen  Fundamente,
  nicht  übersteigen.

F.  10.

Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung  soll  es  den  Besitzern  von  Gebäuden
  und  sonstigen  versicherungsfähigen  Baulichkeiten  freistehen,  deren  Versicherung
  so  hoch  oder  so  niedrig  zu  bestimmen,  als  sie  wollen.  In  jedem
Falle  muß  die  Versicherungssumme  nur  in  Beträgen,  welche  durch  die  Zahl  10
theilbar  sind,  abgerundet  und  in  Preußischem  Silber-Kurant  ausgedrückt  sein.

C.  11.

Um  den  Versicherungswerth  eines  Gegenstandes  (§F.  9.)  zu  ermitteln,
muß  von  demselben  eine  spezielle  Tare  aus  dem  Gesichtspunkte  aufgenommen
werden,  daß  dadurch,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Preise  der  Baumaterialien
und  Bauarbeiten,  der  dermalige  Werth  derjenigen  in  dem  zu  versichernden
Gegenstande  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,
welche  verbrennlich  oder  sonst  der  Zerstörung  und  Beschädigung  durch  Feuer
ausgesetzt  sind.  Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  aegiett  ich  bei  Gebauden,
  die  nicht  mehr  in  völlig  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach
vorstehenden  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben  Verhältnisse  reduzirt
  wird,  in  welchem  der  Materialienwerth  in  dem  vorgefundenen  Zustande
u  demjenigen  Werthe  steht,  den  die  Baumaterialien  in  völlig  gutem  Zustande
aben  würden.

K.  12.
Der  Versicherer  muß  sich  die  Tarxe  selbst  beschaffen.  Er  kann  sie  von

jedem  geprüften  Sachversiändigen  aufnehmen  lassen.
(r.  5510)  Bei