Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  549

8  52.

(1)  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  keine
Gewinnanteilscheine  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
oder  der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  bei  derjenigen
zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.  Die  Anmeldung
  muß  enthalten:  den  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  den  Beginn  und  das  Ende  des
ersten  Geschäftsjahrs  sowie  den  zeitlichen  Umfang  der  folgenden  Geschäftsjahre,  den  Betrag
der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals
  auch  den  Betrag  der  weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht  voll
gezahlt  sind,  den  Betrag  und  den  Zeitpunkt  der  Einzahlungen.  Zu  der  Anmeldung  kann
das  Muster  11  benutzt  werden.

(2)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  §  17  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  überwachen,  die  Gesellschaft  nötigenfalls
spätestens  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur  Einreichung  der
Anmeldung  zu  erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das  weiter  Erforderliche
zu  veranlassen.

§  53.

(1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  die  Versteuerung  hat,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
des  Abs.  5,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  desjenigen  zehnjährigen  Zeitraums,
der  sich  —  gerechnet  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  ins  Handelsregister  —  nach  dem  1.  August  1909  vollendet,  und  weiter
je  in  den  ersten  drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen  Abschnitte  bei  der  im  §  52
Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist  nach  Muster  11  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Unter  einem  zehnjährigen  Zeitraum  sind  zehn  aufeinanderfolgende
  Geschäftsjahre  zu  verstehen.

(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §  48  Abs.  1,  3
entsprechend  anzuwenden.  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  nach  Muster  12  zur  Versteuerung
anzumelden.

(3)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital
geleisteten  Einlagen  maßgebend.

(4)  Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung,  auf  die  Erhebung  und  Stundung
der  Abgabe  finden  die  Bestimmungen  der  §§  44,  45,  48  bis  51  Anwendung.

(5)  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  wird  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  enrichtende

.  102*

,

2#

nt—  ni