250 II. Thätigkeit der Verwaltung.
6 55.
Die polizeilichen Zwangsmittel.
Handelt es sich nicht um Geldzahlungen, sondern um die Ausführung
anderer Handlungen oder um Unterlassungen, so müssen die Mittel, welche
zur Durchsetzung des staatlichen Gebots anzuwenden sind, je nach dessen
Inhalt, sehr verschiedenartige sein. Hier sind nur die allgemeinen Rechtssätze
über die Ausübung der polizeilichen Zwangsgewalt darzulegen.
1. Es gehört zum Wesen der Staatsgewalt, daß sie den ihr entgegengestellten
Wiverstand bricht. Sie kann dies zunächst thun durch pshchische
Einwirkung, indem der Ungehorsam gegen den Staatswillen mit Strafe bedroht
wird. Wie nach Römischem Recht dem Oberbeamten das Recht zustand,
gegen den Bürger, der seinem Befehl den Gehorsam weigerte, Strafe
anzudrohen und die Strafe selbst zu verhängen und zu vollstrecken, ohne daß
es eines gerichtlichen Urtheils bedurft hätte.!) so gehörte es auch nach germanischem
Recht zu dem Wesen der Amtsgewalt, daß sie sich selbst Gehorsam
erzwingt, den Ungehorsam mit Strafe bedroht und durch Strafe zu beugen
sucht. Kraft dieser Banngewalt hatte während des ganzen Mittelalters die
Obrigkeit das Recht, die Ausführung ihrer Befehle durch Strafandrohung zu
erzwingen.)) Auch nachdem sich ein besonderer Organismus von Verwaltungsbehörden
neben den ordentlichen Gerichten ausgebildet hatte, stand denselben,
wie den Gerichten, das Recht zu, Verfügungen unter Strafandrohung
zu erlassen und den Ungehorsam mit arbiträrer Strafe zu ahnden.) Auch
bei der Verwaltungsreorganisation im Anfange des 19. Jahrhunderts ward
den Verwaltungsbehörden diese Befugnis belassen, dieselbe aber in Bezug
auf die Arten und das Maß der Strafen näher geregelt.!) Inzwischen hatte
1) Vgl. Mommsen. Römisches Staaterecht I. 133 u. ffl., 148 u. fl.
2) Zahlreiche Belege hierfür giebt R. Löning. Vertragsbruch S. 343 u. ff., 347.
3) Vgl. v. Seckendorff, Teutscher Fürstenstaat II, 10 5 2—7 (ed. 1754, S. 259 u. fl.);
namentlich aber F. E. PFuffen dorf, De Jurisdictione Germ. I. 4 8 5;„ II, 2 § 165; II,
3 5 251; II, 4 § 82; III, 2 8 21. Ferner Fischer, Lehrbegriff der Kameral, und Polizeirechte
II, 129, 163 Seit dem 18. Jahrh. lehren die Kriminalisten, daß jeder Ungehorsam gegen
einen obrigkeitlichen Befehl mit arbiträrer Polizeistrafe zu ahnden sei. Lyncker, De resistentia
quse flt potestati princ. (1694); Meister, Princip. Juris crim. § 322; Quistory,
Grundsätze des Peinl. Rechts I, 345 ff.; Wächter, Lehrbuch des Strafrechts II, 64.
4) Preußen, V. v. 26. Dez. 1808 wegen verbesserter Einrichtung der Prov.-,, Polizei= und
Finanzbehörden § 48 lauf den ganzen Staat ausgedehnt durch die Instr. v. 17. Okt. 1817. 8 110.
Darnach haben die Negierungen die Besugnis, Strafbesehle bis zur Summe von 100 Thlr. oder
bis 4 Wochen Gefängnis im cxekutivischen Verfahren zu erlassen und zu vollstrecken. Auf dem Wege
der Praxis ward diese Befugnis auch auf die den Regierungen untergeordneten Polizeibehörden ausgedehnt.
Vgl. Förstemann S. 398 und die dort angeführten Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. v.
Komp. Konsl. Die Rechtmäßigkeit der Ausdehnung wird bestrikten von Oppenhoff. Ressortverh.
S. 122 u. f. und v. Rönne I. 445 u. f. — Nach der V. v. 22. Sept. 1867 über die Polizeiverwaltung
in den neuerworbenen Provinzen § 1 8 haben dort alle Polizeibehörden das Recht. Strafandrohungen
bis zu 100 Thlr. oder 4 Wochen Gefängniß zu erlassen und zu vollstrecken. Doch können die
Regierungen die Höhe der von den untern Behörden anzudrohenden Strafen beschränken. — Württemberg,
Verwalt Ed. § 98.