Full text : Reichstags-Wahlen von 1867-1883.

250  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

6  55.
Die  polizeilichen  Zwangsmittel.

Handelt  es  sich  nicht  um  Geldzahlungen,  sondern  um  die  Ausführung
anderer  Handlungen  oder  um  Unterlassungen,  so  müssen  die  Mittel,  welche
zur  Durchsetzung  des  staatlichen  Gebots  anzuwenden  sind,  je  nach  dessen
Inhalt,  sehr  verschiedenartige  sein.  Hier  sind  nur  die  allgemeinen  Rechtssätze
  über  die  Ausübung  der  polizeilichen  Zwangsgewalt  darzulegen.

1.  Es  gehört  zum  Wesen  der  Staatsgewalt,  daß  sie  den  ihr  entgegengestellten
  Wiverstand  bricht.  Sie  kann  dies  zunächst  thun  durch  pshchische
Einwirkung,  indem  der  Ungehorsam  gegen  den  Staatswillen  mit  Strafe  bedroht
  wird.  Wie  nach  Römischem  Recht  dem  Oberbeamten  das  Recht  zustand,
  gegen  den  Bürger,  der  seinem  Befehl  den  Gehorsam  weigerte,  Strafe
anzudrohen  und  die  Strafe  selbst  zu  verhängen  und  zu  vollstrecken,  ohne  daß
es  eines  gerichtlichen  Urtheils  bedurft  hätte.!)  so  gehörte  es  auch  nach  germanischem
  Recht  zu  dem  Wesen  der  Amtsgewalt,  daß  sie  sich  selbst  Gehorsam
erzwingt,  den  Ungehorsam  mit  Strafe  bedroht  und  durch  Strafe  zu  beugen
sucht.  Kraft  dieser  Banngewalt  hatte  während  des  ganzen  Mittelalters  die
Obrigkeit  das  Recht,  die  Ausführung  ihrer  Befehle  durch  Strafandrohung  zu
erzwingen.))  Auch  nachdem  sich  ein  besonderer  Organismus  von  Verwaltungsbehörden
  neben  den  ordentlichen  Gerichten  ausgebildet  hatte,  stand  denselben,
  wie  den  Gerichten,  das  Recht  zu,  Verfügungen  unter  Strafandrohung
zu  erlassen  und  den  Ungehorsam  mit  arbiträrer  Strafe  zu  ahnden.)  Auch
bei  der  Verwaltungsreorganisation  im  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  ward
den  Verwaltungsbehörden  diese  Befugnis  belassen,  dieselbe  aber  in  Bezug
auf  die  Arten  und  das  Maß  der  Strafen  näher  geregelt.!)  Inzwischen  hatte

1)  Vgl.  Mommsen.  Römisches  Staaterecht  I.  133  u.  ffl.,  148  u.  fl.

2)  Zahlreiche  Belege  hierfür  giebt  R.  Löning.  Vertragsbruch  S.  343  u.  ff.,  347.

3)  Vgl.  v.  Seckendorff,  Teutscher  Fürstenstaat  II,  10  5  2—7  (ed.  1754,  S.  259  u.  fl.);
namentlich  aber  F.  E.  PFuffen  dorf,  De  Jurisdictione  Germ.  I.  4  8  5;„  II,  2  §  165;  II,
3  5  251;  II,  4  §  82;  III,  2  8  21.  Ferner  Fischer,  Lehrbegriff  der  Kameral,  und  Polizeirechte
  II,  129,  163  Seit  dem  18.  Jahrh.  lehren  die  Kriminalisten,  daß  jeder  Ungehorsam  gegen
einen  obrigkeitlichen  Befehl  mit  arbiträrer  Polizeistrafe  zu  ahnden  sei.  Lyncker,  De  resistentia
quse  flt  potestati  princ.  (1694);  Meister,  Princip.  Juris  crim.  §  322;  Quistory,
Grundsätze  des  Peinl.  Rechts  I,  345  ff.;  Wächter,  Lehrbuch  des  Strafrechts  II,  64.

4)  Preußen,  V.  v.  26.  Dez.  1808  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Prov.-,,  Polizei=  und
Finanzbehörden  §  48  lauf  den  ganzen  Staat  ausgedehnt  durch  die  Instr.  v.  17.  Okt.  1817.  8  110.
Darnach  haben  die  Negierungen  die  Besugnis,  Strafbesehle  bis  zur  Summe  von  100  Thlr.  oder
bis  4  Wochen  Gefängnis  im  cxekutivischen  Verfahren  zu  erlassen  und  zu  vollstrecken.  Auf  dem  Wege
der  Praxis  ward  diese  Befugnis  auch  auf  die  den  Regierungen  untergeordneten  Polizeibehörden  ausgedehnt.
  Vgl.  Förstemann  S.  398  und  die  dort  angeführten  Erk.  des  Gerichtsh.  zur  Entsch.  v.
Komp.  Konsl.  Die  Rechtmäßigkeit  der  Ausdehnung  wird  bestrikten  von  Oppenhoff.  Ressortverh.
S.  122  u.  f.  und  v.  Rönne  I.  445  u.  f.  —  Nach  der  V.  v.  22.  Sept.  1867  über  die  Polizeiverwaltung
  in  den  neuerworbenen  Provinzen  §  1  8  haben  dort  alle  Polizeibehörden  das  Recht.  Strafandrohungen
  bis  zu  100  Thlr.  oder  4  Wochen  Gefängniß  zu  erlassen  und  zu  vollstrecken.  Doch  können  die
Regierungen  die  Höhe  der  von  den  untern  Behörden  anzudrohenden  Strafen  beschränken.  —  Württemberg,

  Verwalt  Ed.  §  98.