Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 985 
In der Entscheidung über die Einräumung eines Zwangsrechts sind der Unternehmer, 
die Grundstücke, Anlagen und Gewässer, für welche das Zwangsrecht eingeräumt wird, die 
Art der in Anspruch genommenen Beschränkung, die davon berührten Grundstücke, Anlagen 
und Gewässer genau zu bezeichnen. Auch soll der Ausfertigung der Entscheidung in ge- 
eigneten Fällen ein Plan oder eine Zeichnung beigegeben werden, aus welchen die geschaffene 
Belastung ersichtlich ist. 
Für die Ausführung der auf Grund eines Zwangsrechts genehmigten Arbeiten und 
Anlagen ist in der Entscheidung eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur bei nachge- 
wiesener unverschuldeter Verhinderung auf Antrag zu verlängern ist. 
Der Ausspruch über die zu leistenden Entschädigungen soll mit der Entscheidung über 
die Zulassung des Zwangsrechtes selbst tunlichst verbunden werden. In denjenigen Fällen, 
in welchen die Einräumung eines Zwangsrechtes nur gegen vorgängige Entschädigung statt- 
haft ist, muß die Genehmigung zur Ausübung des Zwangsrechtes von dem Nachweis der 
Entschädigungsleistung abhängig gemacht werden. In anderen Füällen erscheint es zulässig, 
gemäß Art. 171 des Gesetzes auf Antrag des Inanspruchgenommenen die Ausübung des 
Zwangsrechtes von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. 
Sollen die Grundstücke, Gewässer oder Anlagen eines anderen mittels eines Zwangs- 
rechtes für eine Art der Wasserbenützung oder eine Anlage in Anspruch genommen werden, 
die der Genehmigungs= oder Erlaubnispflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes unter- 
liegt, so ist das Genehmigungs= oder Erlaubnisverfahren tunlichst mit dem Verfahren wegen 
der Zulassung des Zwangsrechtes zu verbinden. 
Zu Art. 166 bis 178 und 195. Zuständigkeit und Verfahren. 
§ 267. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden der inneren Verwaltung im Vollzuge des Zuständigkeit. 
Wassergesetzes sind die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Dezember 1907 zum Voll- 
zuge des Gesetzes maßgebend. 
Zur Herbeiführung der Entscheidungen nach Art. 167 des Gesetzes sind die Akten 
der vorgesetzten Behörde oder dem Staatsministerium des Innern von derjenigen Behörde 
oder Kreisregierung mit gutachtlichem Bericht in Vorlage zu bringen, die sich nach dem 
Antrage der Beteiligten oder von Amts wegen zunächst mit der zu behandelnden Angelegenheit 
befaßt hat. 
§ 268. 
Die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren (Art. 168—175) sind von den 
Verwaltungsbehörden aller Instanzen beim Vollzuge des Gesetzes anzuwenden, aber nur 
173
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.