Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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insoweit, als nicht die Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen 
(Art. 177 und 178) sowie das Verfahren bei Bildung von Genossenschaften (Art. 179—194) 
und das Entschädigungsverfahren (Art. 195) besondere abweichende Vorschriften enthalten. 
Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 168—175) sind aber auch in den vorbezeichneten 
Verfahren dann anzuwenden, wenn sie den hierin enthaltenen besonderen Vorschriften nicht 
widersprechen, sondern sie ergänzen. 
§ 269. 
Verfahren in In allen im Vollzuge des Gesetzes von den Verwaltungsbehörden zu behandelnden 
w Angelegenheiten ist ein möglichst einfaches und rasches Verfahren zu beobachten. 
Die Beteiligten sind von Amts wegen zu ermitteln und zu hören. Ausnahmen hievon 
find nur insoweit zulässig, als eine Anhörung eines Beteiligten unausführbar ist, z. B 
wegen unbekannten Aufenthaltes oder weil er nicht erreichbar ist. 
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ist nur 
dann Umgang zu nehmen, wenn nach Lage der Sache die Erledigung ohne weiteres auf 
schriftlichem Wege erfolgen kann und eine Schädigung der Interessen der Beteiligten im 
Falle der schriftlichen Behandlung nach jeder Richtung hin ausgeschlossen ist. Eine mündliche 
Verhandlung ist insbesondere auch dann anzuberaumen, wenn sie zur gütlichen Einigung 
der Beteiligten dienlich erscheint. Etwaigen Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung seitens Beteiligter ist tunlichst stattzugeben. 
Wenn sich in zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten ale 
erforderlich erweist, kann mit deren Durchführung die erstinstanzielle Behörde beauftragt 
werden. Zu den mündlichen Verhandlungen können die Beteiligten oder deren Bevoll- 
mächtigte — unbeschadet der in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen besonderen 
Rechtsnachteile — mit dem Eröffnen geladen werden, daß im Falle ihres Nichterscheinens 
nach Lage der Sache erkannt werden würde. Das persönliche Erscheinen des Beteiligten 
kann angeordnet werden, wenn dasselbe nach Lage der Sache notwendig erscheint. 
Die Behörden sind bei Ermittelung des Sachverhaltes an das Vorbringen der Be- 
teiligten nicht gebunden. Sie können insbesondere einerseits unabhängig von den Anträgen 
der Beteiligten Zeugen und Sachverständige vernehmen und andererseits die beantragte 
Vernehmung solcher ablehnen, insoferne sie die Vernehmung nach pflichtgemäßem Ermessen 
für belanglos erachten. Die Verwaltungsbehörden werden sich aber bei Ermittelung des 
Sachverhalts stets vor Augen zu halten haben, daß sie den ganzen Sachverhalt von Amts 
wegen zu ermitteln und zu diesem Zwecke alle Beweise, die zu seiner Feststellung nötig sind, 
zu erheben haben. 
Die Bestimmungen in §§ 4 bis 6, 10 und 12 der Vollzugsvorschriften vom 
25. Januar 1901 zu dem Gesetze vom 8. August 1878, betr. die Errichtung eines
	        
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