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8 276.
Die Verwaltungsbehörden haben für den richtigen und sachgemäßen Vollzug ihrer
Anordnungen und Beschlüsse Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Vollstreckung von Beschlüssen
der Verwaltungsbehörden finden im allgemeinen die Bestimmungen der Art. 4, 6 und 7
des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und
Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 406) Anwendung.
Die Verwaltungsbehörden können sich ferner im Falle der gerichtlichen Strafeinschreitung
vom Strafrichter nach Art. 205 des Gesetzes zu den dort bezeichneten Zwangsmaßnahmen
ermächtigen lassen. Außerdem ist ihnen unabhängig von der gerichtlichen Strafeinschreitung
die Befugnis gegeben, die Durchführung ihrer Beschlüsse und Anordnungen mit den in
Art. 174 bestimmten Maßregeln selbständig zu erzwingen. Die Verhängung wiederholtr
Ordnungsstrafen auf die vorhergegangene einmalige Androhung wurde hiebei zugelassen, um
nicht sogleich den Weg des Zwangsvollzugs der angeordneten Maßnahmen betreten zu
müssen. Von den Bestimmungen des Art. 174 ist im einzelnen Falle ein wohlbemessener
Gebrauch zu machen.
Bei Androhung der dort vorgesehenen Ordnungsstrafen ist nicht schablonenhaft vor-
zugehen, sondern es ist den Beteiligten zur Befolgung der Anordnungen und Beschlüsse eine
den örtlichen und sonstigen Verhältnissen angemessene Frist zu gewähren, die eine Durch-
führung der angeordneten Maßnahmen gestattet; ferner ist, wenn sich die Verhängung
wiederholter Ordnungsstrafen als notwendig erweist, ebenfalls darauf Bedacht zu nehmen,
daß zwischen der Verhängung der einzelnen Strafen angemessene Zwischenräume liegen, die
den Beteiligten die Befolgung der behördlichen Anordnungen ermöglichen.
8 276.
Verfahren in Für das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen sind die Bestimmungen des II. Ab—
nnnnt. schnittes (Art. 16 bis 44) des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen vom 8. August 1878, sowie die Vollzugs-
vorschriften hiezu vom 25. Januar 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 41) maßgebend.
Bei denjenigen Artikeln des Gesetzes, durch welche Streitigkeiten über Rechtsansprüche
und Verbindlichkeiten als Verwaltungsrechtssachen erklärt sind, in Ansehung deren aber auch
Entschädigungsansprüche Platz greifen können, ist hinsichtlich der letzteren ausdrücklich das
besondere Entschädigungsverfahren nach Art. 195 als maßgebend erklärt.
Für den Vollzug verwaltungsrechtlicher Bescheide sind neben Art. 46 des Verwaltungs=
gerichtshofsgesetzes die Bestimmungen des Art. 174 des Wassergesetzes anwendbar; die Er-