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lassung vorsorglicher Anordnungen nach Art. 175 des Wassergesetzes ist auch in Verwaltungs-
rechtsstreitigkeiten zulässig.
Besonders hervorzuheben ist noch, daß neben den in Art. 177 aufgezählten Fällen
auch die Entscheidung der Kreisregierung nach Art. 189 verwaltungsrechtlicher Natur ist.
§ 277.
Der Art. 195 des Gesetzes zählt erschöpfend die Fälle auf, in denen nach dem Gesetz
ein Eingriff in das Privatrecht dritter ohne vorgängige Zwangsenteignung für zulässig erklärt,
gleichzeitig aber auch die Verpflichtung zur Entschädigung ausgesprochen ist.
Wird in diesen Fällen die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach nicht
bestritten, und besteht nur über den Betrag (Art oder Umfang) der zu leistenden Entschädi-
gung Streit, so kann jeder Beteiligte Antrag auf Feststellung der Entschädigung im Wege
der Schätzung durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde stellen.
8 278.
Für das Schätzungsverfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 des Art. 195;
daneben finden auf das Verfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde die Vorschriften der
Art. 168—175 des Gesetzes Anwendung.
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten hier-
durch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Die
durch unbegründete Einwendungen veranlaßten besonderen Kosten können demjenigen auferlegt
werden, welcher die Einwendungen erhoben hat. Das Verwaltungsverfahren ist gebührenfrei.
Zu Art. 196 —200. Vorschriften über die Einrichtung der Wasserbücher.
8 279.
Die Wasserbücher sollen über die wichtigsten Benützungsanlagen an den öffentlichen
und Privatgewässern — Stauanlagen, Triebwerke mit gespannter Wasserkraft, Anlagen zur
Zuführung von Flüssigkeiten, Ent- und Bewässerungsanlagen — und über die hinsichtlich
dieser Anlagen bestehenden Rechtsverhältnisse in gedrängter und übersichtlicher Form die
erforderlichen Aufschlüsse erteilen.
Die Bestimmungen über die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen in die
Wasserbücher haben gegenüber dem Regierungsentwurf durch die Beschlüsse der Kammern des
Landtags im Interesse einer Beschleunigung in der Durchführung der Anlegung eine nicht
unmwesentliche Erweiterung erfahren; hienach sollen von Amts wegen eingetragen werden:
Ent-
schädigungs-
verfahren.
Im
allgemeinen.