Zahl der
Wasserbücher.
992
1. alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichteten Anlagen der in Art. 196
bezeichneten Art (vgl. z. B. Art. 50 Ziff. 1, Art. 37, 42 u. 189), ferner
2. alle bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anlagen der in Art. 196
bezeichneten Art, sobald an ihnen Anderungen (vgl. z. B. Art. 50 Ziff. 2, Art. 37, 42)
oder Answechslungen (vgl. Art. 50 Ziff. 3) mit behördlicher Erlaubnis oder Genehmigung
erfolgen oder sobald bei ihnen ein bleibendes Höhenmaß aufgestellt wird (vgl. Art. 53), endlich
3. alle mit behördlicher Erlaubnis oder Genehmigung erfolgenden Anderungen (ogl.
z. B. Art. 50 Ziff. 2, Art. 37, 42) an den bereits im Wasserbuch eingetragenen Anlagen.
Ist der Fall der Ziffer 2 gegeben, so ist die bestehende Anlage in ihrem ganzen
Umfange unter Berücksichtigung der Anderung, nicht etwa bloß bezüglich der Anderung oder
Auswechslung oder bezüglich des Höhenmaßes in das Wasserbuch einzutragen.
Abgesehen von der Eintragung von Amts wegen sind die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes
bestehenden Anlagen, bei denen ein Anlaß zur Eintragung von Amts wegen im Sinne der
vorstehenden Ziffer 2 noch nicht eingetreten ist, auf Antrag eines Berechtigten nach Durch-
führung eines die Feststellung des behaupteten Rechtes bezweckenden Verfahrens einzutragen.
Soweit die Eintragungen in das Wasserbuch auf öffentlichen Urkunden (z. B. Genehmigungs-
bescheiden öffentlicher Behörden) beruhen, haben sie bis zum Beweise des Gegenteils die
Vermutung der Richtigkeit für sich; wenn dagegen Eintragungen bloß auf Grund der Er-
klärungen der Parteien oder auf Grund der Glaubhaftmachung durch Zeugen oder Sach-
verständige erfolgen, haben diese Eintragungen nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Nachdem durch die Wasserbücher wertvolles Material für die Beurteilung der wirtschaft-
lichen und rechtlichen Verhältnisse der Gewässer gesammelt und vor späterem Verlüst
gesichert wird, und die Anlage der Wasserbücher somit für die Zukunft fördernd auf die
Entwicklung einer geordneten Wasserwirtschaft wirken soll, so haben die Distriktsverwaltungs-
behörden der Anlage der Wasserbücher nicht nur in denjenigen Fällen, in denen das Geset
die Handhabe zu einer Eintragung von Amts wegen bietet, ihr besonderes Augenmerk zu-
zuwenden (vgl. auch § 141), sondern sie haben auch durch Belehrungen und Anregungen
dahin zu wirken, daß die Berechtigten Anträge auf Eintragung ihrer Anlagen stellen.
20.
Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde sind vier Wasserbücher anzulegen und zwar je eines
1. für Stauanlagen,
2. für Triebwerke mit gespannter Wasserkraft,
3. für Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten,
4. für Ent= und Bewässerungsanlagen.