Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 296. 
4 Auf- Die Wasserbücher einschließlich der Planmappen sind in der Registratur der Distrikts- 
ewahrunag verwaltungsbehörde unter Verschluß und möglichst gegen Staub= und Lichteinfluß geschütt 
Wasserbücher aufzubewahren. 
8 297. 
überwachung. Die Kreisregierungen, Kammern des Innern haben gelegentlich der Besichtigungen der 
Distriktsverwaltungsbehörden sowie bei sonst gegebener Gelegenheit darüber zu wachen, daß 
die Wasserbücher den Vorschriften entsprechend geführt und aufbewahrt werden. 
Der Vorstand des Hydrotechnischen Bureaus sowie der Landeskulturingenieur sollen 
gelegentlich bei ihren Dienstreisen von den Wasserbüchern Einsicht nehmen. 
Zu Art. 201. Wasserschau. 
8 288. 
Die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Ministerialvorschrift über die Art der Vornahme 
der Wasserschau wird gesondert erlassen werden. 
Zu Abteilung XI. Schlußbestimmungen. 
§ 299. 
Nrt. 20. Für die Frage, ob auf die bei dem Inkrafttreten des Wassergesetzes vor den Verwaltungs 
behörden anhängigen Sachen (Verwaltungssachen und Verwaltungsrechtssachen) hinsichtlich de 
Zuständigkeit des Verfahrens und der Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen des Wasser- 
gesetzes Anwendung finden, ist entscheidend, ob am 1. Januar 1908 schon ein Bescheid 
erlassen war. Als Bescheide sind hiebei lediglich Endbescheide zu erachten. Liegt ein solcher 
bei dem Inkrafttreten des Wassergesetzes bereits vor, so begründet er die Anwendbarkeit der 
bisher in Geltung gewesenen wasserrechtlichen Vorschriften für das etwaige weitere Verfahnn 
in den Beschwerdeinstanzen; anderenfalls sind sofort die Bestimmungen des Wassergesetze 
anzuwenden. Soweit hienach Anderungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungs 
behörden eingetreten sind, haben die bisher zuständig gewesenen Behörden die durch einen 
instanziellen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen unverzüglich an die nach dem 
Gesetz und den Vollzugsvorschriften zuständige Behörde abzugeben (ugl. z. B. Art. 15 des 
Wasserbenützungsgesetzes mit Art. 26 Abs. 2 des neuen Wassergesetzes und § 62 der Voll 
zugsvorschriften, Art. 62 und 63 des Wasserbenützungsgesetzes mit Art. 157 und 67 des 
neuen Wassergesetzes und §§ 265 und 159 der Vollzugsvorschriften).
	        
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