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§ 296.
4 Auf- Die Wasserbücher einschließlich der Planmappen sind in der Registratur der Distrikts-
ewahrunag verwaltungsbehörde unter Verschluß und möglichst gegen Staub= und Lichteinfluß geschütt
Wasserbücher aufzubewahren.
8 297.
überwachung. Die Kreisregierungen, Kammern des Innern haben gelegentlich der Besichtigungen der
Distriktsverwaltungsbehörden sowie bei sonst gegebener Gelegenheit darüber zu wachen, daß
die Wasserbücher den Vorschriften entsprechend geführt und aufbewahrt werden.
Der Vorstand des Hydrotechnischen Bureaus sowie der Landeskulturingenieur sollen
gelegentlich bei ihren Dienstreisen von den Wasserbüchern Einsicht nehmen.
Zu Art. 201. Wasserschau.
8 288.
Die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Ministerialvorschrift über die Art der Vornahme
der Wasserschau wird gesondert erlassen werden.
Zu Abteilung XI. Schlußbestimmungen.
§ 299.
Nrt. 20. Für die Frage, ob auf die bei dem Inkrafttreten des Wassergesetzes vor den Verwaltungs
behörden anhängigen Sachen (Verwaltungssachen und Verwaltungsrechtssachen) hinsichtlich de
Zuständigkeit des Verfahrens und der Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen des Wasser-
gesetzes Anwendung finden, ist entscheidend, ob am 1. Januar 1908 schon ein Bescheid
erlassen war. Als Bescheide sind hiebei lediglich Endbescheide zu erachten. Liegt ein solcher
bei dem Inkrafttreten des Wassergesetzes bereits vor, so begründet er die Anwendbarkeit der
bisher in Geltung gewesenen wasserrechtlichen Vorschriften für das etwaige weitere Verfahnn
in den Beschwerdeinstanzen; anderenfalls sind sofort die Bestimmungen des Wassergesetze
anzuwenden. Soweit hienach Anderungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungs
behörden eingetreten sind, haben die bisher zuständig gewesenen Behörden die durch einen
instanziellen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen unverzüglich an die nach dem
Gesetz und den Vollzugsvorschriften zuständige Behörde abzugeben (ugl. z. B. Art. 15 des
Wasserbenützungsgesetzes mit Art. 26 Abs. 2 des neuen Wassergesetzes und § 62 der Voll
zugsvorschriften, Art. 62 und 63 des Wasserbenützungsgesetzes mit Art. 157 und 67 des
neuen Wassergesetzes und §§ 265 und 159 der Vollzugsvorschriften).