Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 1003 
8 300. 
Die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob und wieweit das 
Verfahren nach dem neuen Gesetz einer Ergänzung bedarf. Hiebei ist insbesondere darauf 
zu achten, ob nicht nach dem neuen Gesetz und den Vollzugsvorschriften hiezu, sowie gegebenen- 
falls im Hinblick auf Art. 177 des neuen Gesetzes und Art. 27 Abs. 2 und 3 des Ver- 
waltungsgerichtshofs-Gesetzes und § 9 der Vollzugsvorschriften hiezu vom 25. Januar 1901 
eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten veranlaßt erscheint. Eine unnötige Ver- 
zögerung eines anhängigen Verfahrens aus rein formalen Gründen ist tunlichst zu ver- 
meiden. 
§ 301. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Verhandlungen vor Erlassung des instanziellen 
Bescheides dem Staatsministerium des Innern vorzulegen sind (vgl. die §§ 109, 122, 213 
und 223) hat diese Vorlage nach Durchführung des Verfahrens zu geschehen. Ob außer- 
dem die nach § 116 zur Errichtung von Stauanlagen vorgeschriebene erstmalige Vorlage 
an das Staatsministerium des Innern hinsichtlich der bereits anhängigen Gesuche veranlaßt 
erscheint, wird sich nach dem Stande des betreffenden Verfahrens zu bemessen haben. 
§ 302. 
Die bisherigen Bestimmungen über die Einreichung von Berufungen (Art. 93 des 
Wasserbenützungsgesetzes, Art. 44 des Be= und Entwässerungsgesetzes und Art. 24 des 
Uferschutzgesetzes) finden in denjenigen anhängigen Verwaltungssachen noch Anwendung, in 
welchen der erstinstanzielle Bescheid vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes ergangen ist. 
§#303. 
Auf das Verfahren bei den Gerichten greifen die für die Einwirkung neuer Gesetze 
bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze Platz. In den Fällen, in welchen nach dem neuen 
Wassergesetz künftig der Rechtsweg nicht mehr beschritten werden kann, wird daher die Ein- 
rede der Unzulässigkeit des Rechtswegs in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden 
können vgl. Art. 86, 87, 88 des Wasserbenützungsgesetzes mit Art. 158, 159 und 177 
Buchstabe b des neuen Wassergesetzes. 
8 304. 
Alle den vorstehenden Vollzugsvorschriften entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben, Aufhebung 
insbesondere: entgegen- 
stehender Vor- 
1. Die Verordnung, betr. das Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße für Stau- schriften. 
vorrichtungen und Triebwerke vom 11. Januar 1855 (Reg. Bl. S. 65), 
175“
	        
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