Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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2. die Ministerialentschließung vom 5. Angust 1864, Besitzergreifung und Ausscheidung 
der durch ärarialische Wasserbauten an den schiff= und floßbaren Flüssen erzeugten Verlan- 
dungen betr. (M. Bl. 1878 S. 518), 
3. die Ministerialentschließung vom 5. November 1864, Besitzergreifung und Aus- 
scheidung der durch ärarialische Bauten an schiff= und floßbaren Flüssen erzeugten Verlan- 
dungen betr. (M. Bl. 1878 S. 521), 
4. die Ministerialentschließung vom 14. November 1876, die Abfuhr von Sand, 
Steinen r2c. aus den öffentlichen Flußbetten betr. (M. Bl. S. 469), 
5. die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 1890 
Nr. 19627, betr. die Benützung der öffentlichen Gewässer. 
8 305. 
Die mit dem Vollzuge des Gesetzes betrauten Distriktsverwaltungsbehörden, Straßen 
und Flußbauämter, Sektionen für Wildbachverbauungen, amtlichen Kulturingenieure, sowie 
die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die mit den vorstehenden Vollzugsvor- 
schriften gemachten Erfahrungen schriftlich niederzulegen und zu sammeln. Die Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, erhalten den Auftrag, über die von ihnen und den 
äußeren Behörden gesammelten Erfahrungen bis 1. Januar 1911 an das Staatsministerium 
des Innern zu berichten. 
München, den 3. Dezember 1907. 
I r. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. v. Frauendorser, v. Pfaff. u. Brettreich.
	        
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