Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bei solchen genossenschaftlichen Unternehmungen, bei welchen eine Überwachung regelmäßig vorzunehmender 
Instandhaltungsarbeiten oder eine öftere Kontrolle der geschaffenen Anlagen und Einrichtungen geboten erscheint 
(Instandhaltungs-, Wasserbenützungs= und insbesondere Be- und Entwässerungsgenossenschaften), empfiehlt es sich, 
in die Satzung noch aufzunehmen: 
Diiesem obliegt auch die Überwachung der genossenschaftlichen Instandhaltungsarbeiten und die 
Aufsicht über die genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. 
l 3 (00. 
Bestimmungen 
über die 
Ausführung 
des genossen- Zu §8 3. 
schaftlichen Im Anschluß an die Beschreibung des genossenschaftlichen Unternehmens (§ 2 der Satzung) werden hier 
Unternehmens im Allgemeinen die Art und Weise der Ausführung und die Grundzüge für die Aufbringung des Aufwandes 
und die (Darlehensaufnahme) sowie für die Kostenverteilung sowohl hinsichtlich der erstmaligen Herstellung der genossen- 
Kostendeckung. schaftlichen Anlagen, als hinsichtlich ihrer Unterhaltung oder hinsichtlich der den Gegenstand des Unternehmens 
bildenden Instandhaltungsarbeiten, ferner je nach den Verhältnissen der einzelnen Genossenschaften etwa noch 
folgende Punkte zu erörtern sein: 
a) Berechtigung oder Verpflichtung der Genossen zur Leistung von Naturaldiensten oder ieferungen, 
b) Entschädigung von Genossen und dritten Personen für Abtretung von Grundeigentum, Bestellung 
von Dienstbarkeiten u. s. w., 
c) Gründung eines Unterhaltungsfonds. 
Die Art der Berechnung des Nutzens zur Bestimmung des der Kostenverteilung zugrunde zu legenden Maß. 
stabes (Art. 142, 149, 150 und 89 sowie 152 des Gesetzes) wird naturgemäß je nach der Art des Unternehmen 
eine verschiedene sein: 
1. Bei den Ent= und Bewässerungsgenossenschaften wird in erster. Linie die Fläche (gegebenen Falles Teil- 
fläche) der an dem Kulturunternehmen beteiligten Grundstücke maßgebend sein, z. B. bei den meisten Drainierungen. 
bei denen der Nutzen für die Flächeneinheit (ha) in der Regel gleich groß angenommen werden darf. 
Daneben kann aber auch die Höhenlage, Bodenbeschaffenheit, Kulturart u.s. w. der einzelnen Grundstücke mir 
in Betracht gezogen werden müssen; es führt dies zur Bildung von Beitragsklassen, in welche die Grundstücke je 
nach der Größe des Nutzens, den sie ziehen, eingereiht werden. Die Feststellung der Beitragsklassen und ihres 
Verhältnisses zu einander erfolgt auf dem Wege der Schätzung. Das Verhältnis der Beitragsklassen wird zweck- 
mäßig ausgedrückt durch Zahlen, deren Summe 100 gibt. 
2. Bei anderen Wasserbenützungsgenossenschaften wird sich z. B. der den einzelnen Beteiligten erwachsende 
Nutzen nach der Zahl der aus der Anlage für ihre Betriebe gewonnenen Pferdekräfte berechnen lassen. Diener 
Wasserbenützungsanlagen verschiedenen Zwecken z. B. neben dem der Bewässerung auch einer Verbesserung der 
Gefällsverhältnisse von Triebwerken, so wird es Sache des Projektfertigers und der amtlichen Sachpverständigen 
sein, der Genossenschaft die Grundlagen für die Berechnung des gesamten aus dem Unternehmen zu ziehenden 
Natzens für die Bildung der Beteiligtengruppen und für die Verteilung des Kostenaufwandes unter den Beteiligten- 
gruppen zu verschaffen. 
3. Die Verteilung des Kostenaufwandes bei den Instandhaltungsgenossenschaften ist zunächst der freien 
Regelung in der Genossenschaftssatzung überlassen, wobei indessen die Verteilung nach den in Art. 89 enthaltenen 
Gesichtspunkten (Nutzen, abzuwendender Schaden und der von der betreffenden Anlage auf die Instandhalmng 
ausgeübte besondere Einfluß) nicht ausgeschlossen ist. 
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