Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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4. die Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung — vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung der K. Regierung von. . . Kammer des Innern 
(Art. 118 Abs. 1 des Wassergesetzes) —, 
5. die Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft — vorbehaltlich der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 127 des Wassergesetzes) — und gleich- 
zeitig über die etwaige Bestellung besonderer Liquidatoren (Art. 128 Abfs. 1 
des Wassergesetzes), 
6. die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche der Ver- 
sammlung von dem Vorstand oder von der Aussichtsbehörde vorgelegt werden. 
Zu 88. 
Die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung in den unter § 8 Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Satzung bezeich- 
neten Angelegenheiten wurde im Hinblick auf Art. 142 mit 143, 184 und 127 des Gesetzes vorgesehen. Bei 
Wasserbenützungsgenossenschaften ist außerdem noch eine Beschlußfassung durch die Genossenschaftsversammlung 
im Falle des Art. 139 des Gesetzes erforderlich. Eine Ausdehnung der Zuständigkeit der Genossenschafts- 
versammlung dürfte in der Regel nicht veranlaßt sein, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 133 des Gesetzes 
und die Genossen selbst nach Art. 123 des Gesetzes jederzeit in der Lage sind, über einzelne Fragen eine Beschluß- 
fassung der Genossenschaftsversammlung herbeizuführen. 
Bei größeren Genossenschaften — etwa mit mehr als 100 Genossen — kann es zweckmäßig erscheinen, zur 
Vereinfachung an Stelle der Genossenschaftsversammlungen: „Vertreterversammlungen“ einzuführen; es wird sich 
dies insbesondere dann empfehlen, wenn große Gruppen gleichartig beteiligter Genossen vorhanden sind, z. B. bei Be- 
wässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften oder bei Instandhaltungsgenossenschaften. Zu diesem Zwecke wären 
in die Satzung etwa folgende Bestimmungen aufzunehmen: 
.. Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen, daß die Beratung und Beschlußfassung über alle in 88 
bezeichneten Angelegenheiten — mit Ausnahme der unter Nr. 5 aufgeführten — einer Versammlung von Ver- 
treiern, die von den Genossen gewählt werden, zusteht. 
Die Vertreterversammlung tritt an die Stelle der Genossenschaftsversammlung und hat innerhalb ihrer 
Zuständigkeit alle Rechte der Genossenschaftsversammlung. 
.Beschließt die Genossenschaftsversammlung die Wahl von Vertretern, so hat sie zugleich zu beschließen, auf 
welche Anzahl von Genossen je ein Vertreter trifft und ob die Vertreter bestimmte Gruppen von Genossen oder 
alle Genossen zu vertreten haben. 
Die Vertreter werden von den Genossen aus ihrer Mitte auf die Dauer von .. Jahren gewählt. Für 
jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. Sollen die Vertreter alle Genossen vertreten, so wird die Wahl 
in zwei Wahlgängen durch Stimmzettel in der Weise vorgenommen, daß im ersten Wahlgang jeder Genosse soviel 
Namen auf den Stimmzettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind, im zweiten Wahlgang soviel Namen, alt 
Ersatzmänner zu wählen sind. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheider 
das Los, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Sollen die Vertreter nur bestimmte Gruppen von Genossen vertreten, so wählt jede Gruppe von Genofssen 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in zwei Wahlgängen durch Stimmzettel soviel Vertreter und Er- 
satzmänner, als sie nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung zu wählen berechtigt ist. 
§.. Die gewählten Vertreter sind von der Wahl unverzüglich zu benachrichtigen. 
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Stelle eines Vertreters oder Ersatzmannes eines Vertreters anzunehmen 
und bis zum Ablauf der Wahlzeit zu versehen, soferne nicht Alter, Krankheit oder sonstige von der Aufsichts 
behörde für genügend befundene Gründe zur Ablehnung der Wahl oder zum Rücktritt vom Amte berechtigen.
	        
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