Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 1015 
Jeder gewählte Vertreter ist verpflichtet, in der Vertreterversammlung rechtzeitig zu erscheinen, soferne er nicht durch 
Krankheit oder unvermeidliche Abhaltungen verhindert ist. Ein Vertreter kann sich in Ansübung seiner Pflichten 
nicht durch einen Anderen vertreten lassen. 
§ 9. 
Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung erfolgt auf Grund Vorstandsbeschlusses Einberufung 
durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
Die Einberufung muß erfolgen, wenn mindestens der (..te)) Teil der Genossen die fähigkeit und 
Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangt (Art. 123 des Wassergesetzes) oder die Abstimmung 
Aufsichtsbehörde die Einberufung anordnet (Art. 133 des Wassergesetzes). der cenosen- 
Die Einberufung erfolgt mittelst . . . unter Bekanntgabe der versammlung. 
vorliegenden Beratungsgegenstände. 
Jede ordnungsgemäß berufene Genossenschaftsversammlung ist — vorbehaltlich der für 
die Auflösung geltenden Bestimmungen (vgl. 8 20) — beschlußfähig. 
Jede Genossenschaftsversammlung wird daher — vom Falle der Auflösung abgesehen — 
mit dem ausdrücklichen Anfügen berufen, daß die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die 
Zahl der Erschienenen nach Maßgabe der abgegebenen Stimmen erfolgen wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist von der Einberufung einer Genossenschaftsversammlung recht- 
zeitig Kenntnis zu geben. 
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Ver- 
hinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied; in den Fällen, in denen 
die Berufung der Genossenschaftsversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist, kann 
der Vertreter der Aufsichtsbehörde den Vorsitz führen. 
Die Abstimmung erfolgt mündlich durch Namensaufruf. Das Ergebnis der Ab- 
stimmung ist in einer Abstimmungsliste niederzulegen. 
Für das Stimmrecht der Genossen sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs- 
leiters, oferne dieser ein Genosse ist. 
Die Genossen sind berechtigt, in der Genossenschaftsversammlung auf Grund schriftlicher 
Vollmacht sich durch einen anderen, zur Ausübung des Stimmrechts befugten Genossen ver- 
treten zu lassen. 
Zu §9. 
1. Die hier vorgesehenen Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlungen können, falls hiezu ein 
Bedürfnis für gegeben erachtet wird, eine entsprechende Ausgestaltung erfahren. 
Es kann z. B. die periodische Einberufung einer Genossenschaftsversammlung Zzur Entgegennahme von 
Berichten und Rechnungsablagen seitens des Vorstandes“ (unter entsprechender Ergänzung des § 8) 
vorgesehen werden.
	        
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