Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 72. 
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlungen werden innerhalb (zweier) Wochen 
nach der Versammlung durch (Auflegen in . . ) (Aushang an . . . ) (Veröffentlichung 
in . . . .) bekannt gemacht. 
(Die Auflegung) (der Aushang) hat mindestens (eine) Woche zu dauern). 
§ 11. 
Der aus . . . Miitgliedern bestehende Vorstand wird nebst einer der Zahl der Vor-Wahl des Ge- 
standsmitglieder entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern von der Genossenschaftsversammlung vosenlshale 
auf die Dauer von . . . Jahren gewählt. Eine Nachwahl hat innerhalb der Wahl- 
periode stattzufinden, wenn der Vorstand nicht mehr vollzählig besetzt ist. 
Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind (Art. 120 
des Wassergesetzes). 
Die Wahl kann durch Zuruf geschehen; beantragt jedoch ein Genosse Wahl durch 
Stimmzettel, so ist dem Antrage stattzugeben. 
Die Wahl erfolgt sodann in zwei Wahlgängen durch Stimmzettel in der Weise, 
daß im ersten Wahlgang jeder Genosse soviel Namen auf den Stimmzettel schreibt als 
Vorstandsmitglieder zu wählen sind, im zweiten Wahlgang soviel Namen, als Ersatzmänner 
zu wählen sind. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalien. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los, welches von dem die Wahl Leitenden (vgl. § 9 Abs. 7) 
gezogen wird. 
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Stelle eines Vorstandsmitgliedes oder Ersatzmannes 
anzunehmen und bis zum Ablauf der Wahlzeit zu versehen, soferne nicht Alter, Krankheit 
oder sonstige für genügend befundene Gründe zur Ablehnung der Wahl oder zum Rücktritt 
vom Ante berechtigen. Über diese Berechtigung entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Anderung in seiner Zusammensetzung der 
Aussichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen (Art. 119 Abs. 2 des Wassergesetzes). 
Zu §I 11. 
Die Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder werden zweckmäßig nicht zu kurz sein. 
Bei Genossenschaften mit sich gleich bleibenden Verhältnissen kann es erwünscht sein, eine Ausdehnung der 
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen. Dies kann durch eine Bestimmung geschehen, die dahin geht, 
..... Der Vorstand hat nach Ablauf der Wahlperiode sein Amt auf die gleiche Zeitdauer 
fortzuführen, soferne nicht aus der Reihe der übrigen Genossen ein Antrag auf Vornahme einer Neuwahl 
gestellt wird. 
Es wird sich empfehlen hier zu bestimmen, ob die Vorstandsmitglieder ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich 
versehen (was die Regel sein wird) oder ob sie allenfalls Ersatz für Barauslagen und Zeitversäumnis erhalten und 
wie derselbe zu bemessen ist. 
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