Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Rechnungs- 
wesen der Ge- 
nossenschaft. 
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sowie über deren Benützung, die Anregung der zur Erreichung des genossenschaftlichen 
Zweckes erforderlichen Maßnahmen, der Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der 
Genossenschaftsversammlung, insbesondere der Abschluß der vom Vorstand oder von der Ge- 
nossenschaftsversammlung genehmigten Verträge auf Grund der ihm beschlußmäßig erteilten 
besonderen Vollmacht; ferner obliegt ihm der unmittelbare Verkehr mit den Behörden und 
dritten Personen, sowie die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlungen und 
Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat vom Beginn sowie von der Vol- 
lendung der Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens der Aufsichtsbehörde Anzeige 
zu erstatten. 
Der Schriftführer hat in den Versammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll 
zu führen, sowie unter der Leitung des Vorsitzenden den Genossenschaftskataster aufzustellen 
und richtig zu erhalten, für die Aufbewahrung von Abschriften der Pläne und Beschreibungen 
des Unternehmens Sorge zu tragen und die anfallenden Schreibgeschäfte zu besorgen. 
Zu § 14. 
Bei der Ausführung größerer genossenschaftlicher Anlagen können dem Vorsitzenden des Vorstandes einige 
Genossen zur Uberwachung der Arbeiten, zum Verkehr mit den Akkordanten, Lieferanten u. dgl. beigegeben werden, 
deren Aufstellung durch die Genossenschaftsversammlung oder den Vorstand geschehen kann (Bauausschüsse). 
15. 
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 
Der Vorstand hat alljährlich für die Verwaltung des Genossenschaftsvermögens einen 
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Rechnungsjahr aufzustellen, 
und zwar soweit technische Fragen in Betracht kommen, im Benehmen mit den einschlägigen 
technischen Sachverständigen. Der Voranuschlag ist während zweier Wochen zur Einsicht der 
Genossen an einem geeigneten Orte aufzulegen. 
Die Erfüllung dieser Vorschrift hat der Vorsitzende auf dem Voranschlag zu be- 
stätigen. 
An den Voranschlag ist der Vorstand bei seiner Geschäftsführung gebunden. 
Falls sich im Laufe des Jahres die unabweisbare Notwendigkeit einer Überschreitung 
des Voranschlags ergeben sollte, hat der Vorstand hierüber Beschluß zu fassen und Abschrift 
des Beschlusses zur Einsicht der Genossen an einem geeigneten Orte während zweier Wochen 
aufzulegen. 
Die Erfüllung dieser Vorschrift ist ebenfalls vom Vorsitzenden auf der Beschlußabschrift 
zu bestätigen. 
Die Auflage des Voranschlags und der die Überschreitungen betreffenden Beschlüsse 
sind durch (Anschlag an der Gemeindetafel usw.) mit dem Beifügen öffentlich bekannt zu
	        
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