Nr. 72. 1023
§ 21.
Hat die Genossenschaftsversammlung die Auflösung der Genossenschaft rechtsgültig be= Liauidation.
schlossen und hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Auflösung erteilt, so findet die
Liquidation statt.
Sie erfolgt durch den Vorstand oder durch etwaige von der Genossenschaftsversammlung
aufzustellende besondere Liquidatoren (Art. 128 Abs. 1 des Wassergesetzes). Für die Auf-
stellung besonderer Liquidatoren finden die Bestimmungen des § 11 über die Wahl des
Genossenschaftsvorstandes entsprechende Anwendung.
Für die Durchführung der Liquidation finden die Bestimmungen der Art. 128 bis 131
des Wassergesetzes Anwendung.
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäftes erlischt die Beitragspflicht zu den Aus-
gaben der Genossenschaft.
Zu § 21.
Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist es zulässig die Liquidation auch anderen Personen als dem
Vorstande durch die Satzung zu übertragen. Da aber bei Ableben der in der Satzung benannten Liquidatoren
eine Satzungsänderung notwendig würde, so ist es zweckmäßiger, die allenfallsige Aufstellung besonderer Liquidatoren
der seinerzeitigen Genossenschaftsversammlung, die die Auflösung beschließt. vorzubehalten (vgl. 8 8 Ziffer 5 und
§ 12 Ziffer 11 der Satzung).
§ 22.
Erweisen sich öffentliche Bekanntmachungen — abgesehen von den in den obigen Be-Form der Be-
stimmungen bereits erwähnten Fällen — als erforderlich, so erfolgen sie . . makåsssm
Zu§2·2.
Welche Form der Bekanntmachungen angebracht erscheint und ob insbesondere ein Bedürfnis besteht, die
Tagespresse (öffentliche Blätter) zur Erlassung von Bekanntmachungen zu wählen, wird von der Art und Ausdehnung
der Genossenschaft abhängen. "
Wenn die Tagespresse hiezu benützt werden will, so muß im Hinblick auf Art. 117 Ziffer 9 des Gesetzes die
Satzung die gewählten öffentlichen Blätter bezeichnen.
§ 23.
Aufsichtsbehörde ist