Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
  
  
Nr. 72. 1043 
bei Maierheim, K. Bezirksamt 6 6 16 
Erlaubnisbescheide Erlaubnisbedingungen Bemerkungen 
4 5 6 
Erlaubnisbescheid des Die Erlaubnis ist widerruflich. Das Abwasser muß Die Anlage ist im März 
K. Bezirksamts 6 
vom 25. März 1910. 
vor seinem Eintritt in die Mörn derart gereinigt werden, 
daß eine grobsinnlich wahrnehmbare Veränderung des 
Flußwassers durch das Abwasser nicht mehr hervorge- 
rufen werden kann. Zu diesem Zwecke darf die Ge- 
schwindigkeit in dem anzulegenden Absitzbecken nicht 
größer sein als 40 mm in der Sekunde. Eine un- 
mittelbare Einleitung der Abwässer in die Mörn, ohne 
daß sie die Reinigungsanlage durchlaufen, ist erst beie 
einer sechsfachen Verdünnung derselben mit Regen- 
wasser zulässig. Die Stadt Maierheim hat zu diesem 
Zwecke eine Kanalisationsanlage zu erbauen. 
1911 in Betrieb gesetzt 
worden. — 
10. April 1911. 
K. Bezirksamt 
N. N. 
  
  
  
  
  
180“
	        
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