Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
  
Nr. 72. 1047 
in den Gemeinden Waldstetten nund Rainhofen, K. Bezirksamts G. . ... 9 
Genehmigungsbedingungen 
Bedingungen Sonstige Bedingungen, insbes ondere Bemerkungen 
wasserwirtschaftlicher Natur 
10 
hinsichtlich der banlichen Unter- 
haltung u.s.w. 
11 
12 
  
Der Besitzer der Waldstetter Mühle ist ver- 
pflichtet, die Schleuse 5 im Entwässerungs- 
graben 4 zu ziehen, wenn das Wasser bei ge- 
öffnetem Grundablaß der Mühle den Eichpfahl 
übersteigt. 
Der Genossenschaft steht das Recht zur 
Offnung von Schleuse 1 im Bewässerungs- 
graben 1 zu, sobald und solange am Günzpegel 
zu Breitried der Wasserstand 110 cm über 
Null erreicht und übersteigt. Bei Wasserständen 
unter 110 cm Breitrieder Günzpegel muß die 
Schleuse 1 so eingestellt werden, daß durch sie 
nicht mehr als 200 Sekundenliter abfließen 
können; für den Bezug dieser Wassermenge 
hat die Genossenschaft an den Besitzer der Wald- 
stetter Mühle für 24 Stunden Wässerzeit 5. 
zu bezahlen. — 
Die Unterhaltung oblicgt an Schleuse 5 
dem jeweiligen Besitzer der Waldstetter 
Mühle und der Genossenschaft zu gleichen 
Teilen, an den Brücken 1, 2 und 3 der 
Gemeinde Waldstetten, an der Brücke 6 
(Günz) der Distriktsgemeinde Burggünz. 
Dir Unterhaltung aller sonstigen Bau- 
werke, Gräben, Durchstiche, Drains u.s. w. 
obtiegt der Genoffenschaft nach Mußgabe 
der Koftenverteitung in Spalte 3—8. 
Begonnen 15. Okto- 
ber 1908. 
Vollendet 1. 
1009. 
Gesamtkosten 
25 300 ∆, hievon 
23 000 M gedeckt 
durch ein Darlehen 
aus der K. B. Lan— 
deskulturrentenan- 
stalt mit 24½ jähri- 
ger Tilgungsdauer 
und durch 2300 1 
nicht rückzahlbaren 
Staatszuschuß. 
Juni 
6. Juli 1909 
K. Bezirks-Amt 
N. N. 
  
  
Die Unterhaltung aller sonstigen Bau— 
werke, Gräben, Durchstiche, Drains u.s. w. 
obliegt der Genossenschaft nach Maßgabe 
der abgeänderten Kostenverteilung in Spalte 
5—8. 
  
, den 
14. Sept. 1909 
K. Bezirks-Amt 
N. N. 
 
	        
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