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in den Gemeinden Waldstetten nund Rainhofen, K. Bezirksamts G. . ... 9
Genehmigungsbedingungen
Bedingungen Sonstige Bedingungen, insbes ondere Bemerkungen
wasserwirtschaftlicher Natur
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hinsichtlich der banlichen Unter-
haltung u.s.w.
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Der Besitzer der Waldstetter Mühle ist ver-
pflichtet, die Schleuse 5 im Entwässerungs-
graben 4 zu ziehen, wenn das Wasser bei ge-
öffnetem Grundablaß der Mühle den Eichpfahl
übersteigt.
Der Genossenschaft steht das Recht zur
Offnung von Schleuse 1 im Bewässerungs-
graben 1 zu, sobald und solange am Günzpegel
zu Breitried der Wasserstand 110 cm über
Null erreicht und übersteigt. Bei Wasserständen
unter 110 cm Breitrieder Günzpegel muß die
Schleuse 1 so eingestellt werden, daß durch sie
nicht mehr als 200 Sekundenliter abfließen
können; für den Bezug dieser Wassermenge
hat die Genossenschaft an den Besitzer der Wald-
stetter Mühle für 24 Stunden Wässerzeit 5.
zu bezahlen. —
Die Unterhaltung oblicgt an Schleuse 5
dem jeweiligen Besitzer der Waldstetter
Mühle und der Genossenschaft zu gleichen
Teilen, an den Brücken 1, 2 und 3 der
Gemeinde Waldstetten, an der Brücke 6
(Günz) der Distriktsgemeinde Burggünz.
Dir Unterhaltung aller sonstigen Bau-
werke, Gräben, Durchstiche, Drains u.s. w.
obtiegt der Genoffenschaft nach Mußgabe
der Koftenverteitung in Spalte 3—8.
Begonnen 15. Okto-
ber 1908.
Vollendet 1.
1009.
Gesamtkosten
25 300 ∆, hievon
23 000 M gedeckt
durch ein Darlehen
aus der K. B. Lan—
deskulturrentenan-
stalt mit 24½ jähri-
ger Tilgungsdauer
und durch 2300 1
nicht rückzahlbaren
Staatszuschuß.
Juni
6. Juli 1909
K. Bezirks-Amt
N. N.
Die Unterhaltung aller sonstigen Bau—
werke, Gräben, Durchstiche, Drains u.s. w.
obliegt der Genossenschaft nach Maßgabe
der abgeänderten Kostenverteilung in Spalte
5—8.
, den
14. Sept. 1909
K. Bezirks-Amt
N. N.