Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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bdrud Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 
ordne ich nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch an, daß das im Inlande 
befindliche bewegliche Vermögen eines russischen Staatsangehörigen zur Erbschaftssteuer ohne 
Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Bundesstaate 
hatte, uneingeschränkt heranzuziehen ist. 
Berlin, den 2. November 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Dr. Freiherr von Stengel. 
Nr. 27922. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, hier Einfuhr von Rindvieh 
und Ziegen aus der Schweiz betreffend. 
R. #taatsministerium des Innern. 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche im schweizerischen Kanton St. Gallen 
wird das mit Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 794) 
erlassene Einfuhrverbot mit sofortiger Wirksamkeit auf den Kanton St. Gallen ausgedehnt. 
München, den 7. Dezember 1907. 
6 v. Prettreich. 
Nr. 27171. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Landwirtschaftsbank (E. G. m. b. H.) in München wurde die Ge- 
nehmigung erteilt, auf Grund des § 20 des Statuts eine weitere (V.) Serie auf den 
Inhaber lautender, verlosbarer, zu 4% verzinslicher Schuldbriefe für Gemeindedarlehen 
(Kommunal-Obligationen) im Gesamtbetrage von 5 Millionen Mark in den Verkehr zu 
bringen. " 
Die Schuldbriefe werden in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 
eingeteilt. 
München, den 7. Dezember 1907. 
J. A. 
Staatsrat v. Urazeisen.
	        
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