Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1089 
Diese Prüfung obliegt allen beteiligten Postanstalten, in erster Linie der Aufgabepost- 
anstalt. 
Findet sich ein Mangel in der äußeren Beschaffenheit (Ziffer 1) und läßt er sich nicht 
sofort durch mündliche Rücksprache beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzuschicken, 
jedoch als portopflichtig zu behandeln und der Grund hierfür auf der Vorderseite anzugeben, 
z. B. „Amtliches Siegel fehlt“. In solchen Fällen ist außer dem Porto auch das etwaige 
Zuschlagsporto wie bei unfrankierten Sendungen anzusetzen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Portoablösungsvermerk offensichtlich aus 
Irrtum oder Versehen angewendet worden ist. 
Ergeben sich bei der Prüfung begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit des Porto- 
ablösungsvermerks, so ist die Sendung mit dem Vermerk: „Bis zur näheren Begründung 
der Portoablösung" zu versehen und gleichfalls als portopflichtig zu behandeln. 
Damit die Behörden und sonstigen Beteiligten nicht unnötig belästigt werden, haben 
die Vorstände der Postanstalten darauf zu achten, daß der erwähnte Vermerk nur von solchen 
Beamten angewendet wird, die hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den 
örtlichen und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind. 
Wird nachträglich dargetan, daß die Sendung unter die Ablösung fällt, so wird dem 
Empfänger das erhobene Porto zurückerstattet. 
Bei Briefsendungen geschieht dies nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer 
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift des Umschlags. 
H. Mißbrauch des Portoablösungsvermerks. 
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntnis gelangenden Fälle 
von mißbräuchlicher Anwendung des Portoablösungsvermerks anzuzeigen, um die Bestrafung 
des Absenders nach § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 18. Oktober 1871 
oder gegebenenfalls das disziplinäre Einschreiten gegen ihn zu ermöglichen. 
J. Portopflichtige Dienstsachen und Rückerhebung der Postgebühren für abgelöste Sendungen 
in Parteisachen. 
Die Portoablösung ist nur zur Erleichterung des behördlichen Verkehrs bestimmt. Sie 
soll nicht dazu führen, daß auch Private zu Lasten der Staatskasse von Portokosten befreit 
werden, die ihnen im Falle der Normalfrankierung erwachsen würden. Es sind deshalb die 
Postgebühren den Privaten in reinen Privatsachen aufzurechnen. 
Handelt es sich lediglich um eine einmalige Sendung an die kostenpflichtige Partei, so 
ist die Sendung nicht mit dem Portoablösungsvermerk zu versehen, sondern 8 „Porto-
	        
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