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pflichtige Dienstsache“ gemäß 8 10 Ziffer III der Postordnung für das Königreich Bayern
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 S. 235) abzufertigen.
Im übrigen sind die Sendungen in reinen Parteisachen mit dem Portoablösungsvermerk
zu versehen. Es sind jedoch die Postgebühren für diese Sendungen insgesamt von der
abrechnenden Stelle zusammen mit den in der Sache erwachsenden sonstigen Gebühren und
Auslagen einzuheben. Kommt lediglich die Einhebung solcher Postgebühren in Frage und würde
diese mit unverhältnismäßigen Weiterungen verbunden sein, so ist von der Einhebung abzusehen.
Die im Verzeichnis II aufgeführten, nicht zu den unmittelbaren Staatsbehörden
zählenden Absender sind zur Ablieferung der nach vorstehendem Absatz rückvereinnahmten
Postgebühren an die Staatskasse nicht verpflichtet.
III. Vergünstigungen im Telegrammverkehr.
Die für den Deutschen Wechselverkehr maßgebenden Bestimmungen der Kaiserlichen
Verordnung vom 2. Juni 1877, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Tel-
grammen, Reichsgesetzblatt Seite 524 (vgl. Beilage 4 Seite 1107) finden nach § 3 der
Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1907 auch im innerbayerischen Tele
grammverkehr Anwendung.
Es genießen daher auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs Gebührenfreiheit:
1. Telegramme, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, sowie von
ihren Gemahlinnen und Witwen aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit erstrech
sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage der genannten Allerhöchsten
und Höchsten Herrschaften von den Beamten (Hofstellen), der Umgebung, dem
Gefolge oder den Hofstaaten zur Auflieferung gelangen;
Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten
3. Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden mit Einschluß der solch
Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen Militär= und
Marinedienstangelegenheiten);
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1) Telegramme der Wahlvorsteher an die Wahlkommissäre und Telegramme der letzteren an bayerische S.
hörden (z. B. das K. Staatsministerium des Innern) über den Ausfall der Reichstags- und Landtagswahlen in
gebührenpflichtig. Dagegen sind die Telegramme, die von den Reichstagswahlkommissären über den Ausfall 2c,
Wahl an das Reichsamt des Innern gerichtet werden, gebührenf rei.
Ebenso genießen Gebühren freiheit die Telegramme, die in Angelegenheiten der Limcsforschung?
dem geschäftsführenden Ausschuß und den beiden Dirigenten der Reichs Limes Kommission unter sich und m
dritten Empfängern gewechselt werden, wenn sie mit dem Vermerk „Reichsdienstsache“ und dem Abdruck eines c:
lichen Siegels versehen sind.
2,) Die Diensttelegramme sind auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken und möglichst kurz abzusas
Die unentgeltliche Benutzung der Telegraphen in anderen als rein dienstlichen Angelegenheiten ist nicht
stattet und demgemäß die gebührenfreic Beförderung von Privatmitteilungen der Beamten und Bediensteten vurii-
sich oder an andere Personen untersagt.