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Artikel 3.
Als reine Reichsdienstsachen im Sinne des Artikels 2 sind die Sendungen nicht zu
betrachten, die sich auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen.
Artikel 4.
Diejenigen von Reichsbehörden oder die Stelle solcher Behörden vertretenden einzelnen
Beamten abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, die Privatangelegenheiten ganz
oder teilweise betreffen, werden nur dann als reine Reichsdienstsachen angesehen, wenn sie
lediglich durch den Instanzenzug zwischen Reichsverwaltungsbehörden veranlaßt sind.)
Artikel 5.
In Bundesratssachen werden die Briefe portofrei befördert, die die Bevollmächtigten
in Berlin zur Post liefern, als „Bundesratssache“ bezeichnen und zur Beglaubigung dieses
Vermerkes entweder mit ihrer Namensunterschrift versehn oder mit ihrem Dienstsiegel verschließen.
Ebenso sind die Briefe, die an die Bevollmächtigten zum Bundesrat aus andern Orten
des Deutschen Reichs unter der Bezeichnung „Bundesratssache“ nach Berlin abgesandt werden,
portofrei zu befördern.
Artikel 6.
Sendungen, die von dem Reichstag ausgehn oder an den Reichstag gerichtet sind.
werden inbetreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Reichsbehörden
(Artikel 2) gleich behandelt.
Die vom Reichstag abgehenden Sendungen müssen als „Reichstagsangelegenheit“ be
zeichnet und mit dem Siegel des Reichstags versehen sein.
das Gewicht sämtlicher Pakete zusammenzurechnen, von der Summe das portofrei zu befördernde Gewicht abzutere:
und für das Mehrgewicht Nta in der gewöhnlichen Weise anzusetzen. Im Nichtfrankierungsfalle ist r
Wechselverkehr bei einem gewichte bie zu 5 kg auch der Portozuschlag von 10 Pf. zu erheben. Einschrit
und Versicherungsgebühren sind für portofreie Pakete in keinem Fall, auch nicht bei Uberschreitung der Gewian
greuze von 10 kg zu berechnen.
7) Die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie die Rentämter haben die ku
eschäfte des Neichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten einzuziehn und für Rechnung der Reichskasse au#n
Oberpostkasse, Abteilung für Rassensachen des Reichsgerichts, in Leipzig abzuführen. Der Schriftwechsel bei diez-
Nosteneinzichungoneschäfte ist cinschließlich der Geldsendungen im Verkehr zwischen dem Reichsgericht, der (Sericn.
schreiberei des Reichsgerichts. der Oberpostkasse in Leipzig einerseits und den beteiligten Landesbehörden andre#
als Neichsdienstsache portofrei.
In Militär- und Marincsachen haben die Sendungen, die Privatangelegenheiten ganz oder teilweise belreff.
auch dann Anspruch auf portofreie Beförderung, wenn sie durch den Instanzenzug zwischen Staats- und Gemei#t
behörden veranlaßt sind.