Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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e) für beurlaubte Offiziere und Beamte, die nach Ablauf des Urlaubs durch 
Krankheit an der Rückkehr verhindert werden 10); 
3. Sendungen mit Militär- und Marinebekleidungsgegenständen: 
a) von frühern Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermittlung des Militär— 
kommandos, 
b) von entlassnen Soldaten und Marinemannschaften an die Truppen- und 
Marineteile durch Vermittlung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeinde- 
behörde; 
4. in Invalidenangelegenheiten: 
a) die an unmittelbare Staats= oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der 
Invaliden vom Feldwebel abwärts 11), 
b) Invalidenunterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren 
Staats= oder Reichsbehörde oder Kasse 12): 
5. in Landwehr= oder Seewehrangelegenheiten: 
a) Umlaufbefehle an beurlaubte unbesoldete Reserve-, Landwehr= und Seewehr- 
offiziere bei Versendung durch die letztern 13). Die Einlieferung muß ent- 
weder unter Streif= oder Kreuzband erfolgen oder es muß ein offner 
besiegelter Begleitschein beiliegen, aus dem der Gegenstand im allgemeinen 
und der Name der Offiziere zu ersehen ist, 
b) Meldungen!) der Reservisten, der Landwehr= und Seewehrmänner sowie 
der sonstigen Militärpersonen des Beurlaubtenstandes bei den militärischen 
Kontrollstellen, wenn die Meldungen offen oder unter dem Siegel der 
Ortspolizeibehörde versandt werden, 
10) Auf Portofreiheit haben auch Anspruch Brief= und Geldsendungen der Militärbehörden, die dadurch 
erforderlich werden, daß Militäranwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung von ihrem Truppenteile beurlaubt 
worden sind. 
11: Auch die an Gemeindobehörden gerichteten Gesuche haben Anspruch auf Portofreiheit. Unter „In- 
validen“ sind sämtliche zivilversorgungsberechtigte Militäranwärter zu verstehn. 
12) Porkofreiheit genießen auch Sendungen, die sich auf die Unterstützung der Hinterblicbenen von JInvaliden 
bezichen; ebenso erstreckt sich die Portofreiheit auf Sendungen, die die Gewährung von Berthilfen an IJnvalrde 
und deren Hinterbliebene aus den Mitteln des Neichsinvalidenfonds auf Grund des Gesetzes vom 22. Mai 1805 
MNeichsgesetzblatlt S. 2 7) oder aus den Mitteln des Raiserlichen Disvositionsfonde betreffen. 
13. Auch Umlambefehle an die im Offizierrange stehenden Militärbeamten der Landwehr Oberapotheker rc., 
sind portofrei zu befördern. 
11) Anträge der Mannschaften des Beurlaubtenstandes an die vorgesetzte militärische Diensielle auf Be. 
freiung von den Nontrollversammlungen dürfen nur dann vortofrei befördert werden, wenn sie durch Erkrankung. 
gerichtliche Vorladung oder ähnliche von dem Willen des Kontrollpflichtigen unabhängige Umstände veranlaßt 
werden, sofern sie in formeller Hinsicht den Anforderungen des Regulatiovs über die Portofreiheiten entsrrechen. 
Alle andern Anträge auf Befreinng von den Kontrollversammlungen, die durch die Rücksicht auf Familiens stlich- 
keiten oder ähnliche Gründe veranlaß: werden, genießen die Portofreiheit nicht.
	        
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