Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1103 
c) Militärpässe, Ersatzreservepässe usw. bei Rücksendung durch die militärischen 
Kontrollstellen an die Reservisten, die Landwehr= und Seewehrmänner; 
6. in Angelegenheiten der Militärehrengerichte die dienstlichen Brief= und Akten- 
sendungen, auch bei der Versendung zwischen Offizieren außer Dienst und be- 
urlaubten Landwehroffizieren. Die Versendung hat in der unter 5 a angegebenen 
Weise zu erfolgen; 
7. die Empfangsbescheinigungen über die an Offiziere gezahlten Ruhegehälter (2 d) 
sowie die Quittungen der Invaliden über Unterstützungen (4b) bei der Ein- 
sendung an unmittelbare Staats= oder Reichsbehörden; 
8. Meßinstrumente zwischen dem topographischen Bureau in Berlin und den mit 
Vermessungen beauftragten Offizieren können in dringenden Fällen täglich bis 
zum Gewichte von 50 kg portofrei befördert werden. 
Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten porto- 
freien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. 
Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4 a bezeichneten Gesuche von Invaliden ist 
erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Orts- 
vorstands oder einer anderen Behörde verschlossen und der Name und die Eigenschaft des 
Invaliden in der Aufschrift bezeichnet ist. 
Artikel 9. 
Inbetreff der Portovergünstigungen, die den Personen des Militärstandes und der 
Kriegsmarine bewilligt sind, tritt eine Anderung nicht ein. 
Artikel 10. 
Der gesamte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen- 
heiten zwischen den Behörden und Beamten der Zollvereinsstaaten wird im ganzen Um- 
fange des Zollvereins im Brief und im Paketpostverkehr portofrei befördert. Zur Begrün- 
dung dieser Portofreiheit müssen diese Sendungen mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins- 
sache“ versehen sein. Die Portofreiheit erstreckt sich indes innerhalb des Deutschen Reichs 
nur auf den amtlichen Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen 
den Behörden und Beamten verschiedener Bundesstaaten, während der zwischen Behörden 
und Beamten desselben Bundesstaats in gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten vorkommende 
Schriftwechsel der Portozahlung unterliegtt5). 
15) Sendungen in Angelegenheiten der übergan gsabgaben gehören nicht zu den Sendungen in Zoll- 
vereinssachen und sind daher portopflichtig.
	        
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