Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1105 
die Eilzustellgebühr; 
die Verzollungsgebühr für Pakete vom Zollausland; 
die für dringende Paketsendungen bei der Einlieferung zu erhebende besondere Gebühr; 
die für Einschreibsendungen sowie für gewöhnliche Paketsendungen, die außerhalb 
der Schalterdienststunden angenommen werden, im voraus zu entrichtende besondere 
Gebühr. 
Artikel 14. 
Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der 
Postanweisung stattfindenden Uberweisungen von Geldern zu verstehn. 
Bei Postanweisungen und bei Paketadressen ist der Portofreiheitsvermerk in den für 
die Aufschrift bestimmten Raum zu setzen unter Beifügung eines Farbstempels oder einer 
Siegelmarke 1). In Ermanglung eines Dienststempels hat der Absender unter dem Porto- 
freiheitsvermerke die „Ermanglung eines Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und 
Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden 
Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander kann die Beidrückung des Dienststempels 
unterbleiben. 
Artikel 15. 
Bei jeder Sendung, für die die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, 
ist zu prüfen: 
a) ob sie nach ihrer Bezeichnung, ihrem Verschluß und ihrer sonstigen Beschaffenheit 
zur portofreien Beförderung geeignet ist. 
Diese Prüfung obliegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts. Findet sich ein Mangel 
in der äußeren Beschaffenheit und läßt er sich nicht sofort durch mündliche Rücksprache usw. 
beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzuschicken, jedoch als portopflichtig zu behandeln, 
und der Grund hierfür auf der Vorderseite der Sendung anzugeben, z. B. „Amtliches Siegel 
fehlt." In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfran- 
kierten Sendungen anzusetzen. 
Es ist ferner zu prüfen: 
b) ob dem Absender oder Empfänger Portofreiheit überhaupt zusteht und ob die 
Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Paket-, Geldsendung usw.) sowie 
nach ihrem Inhalt, soweit auf ihn aus der Aufschrift überhaupt geschlossen werden 
kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. 
17) Der Portofreiheitsvermerk ist bei Paketadressen in dem über dem Vordruck für das Postgewicht be- 
ndlichen Raum, bei Postanweisungen links von dem für den Bestimmungsort vorgesehnen Raum anzubringen 
die zur Beglaubigung dieser Veimerke dienenden Stempelabdrücke oder Siegelmarken sind zweckmäßig in dem zur 
ufklebung der Freimarken vorgesehnen Naum anzubringen. Gei Paketen ist der Portofreiheitsvermerk auch in 
er DPaktctausschrift anzugeben. 190
	        
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