Nr. 76. 1105
die Eilzustellgebühr;
die Verzollungsgebühr für Pakete vom Zollausland;
die für dringende Paketsendungen bei der Einlieferung zu erhebende besondere Gebühr;
die für Einschreibsendungen sowie für gewöhnliche Paketsendungen, die außerhalb
der Schalterdienststunden angenommen werden, im voraus zu entrichtende besondere
Gebühr.
Artikel 14.
Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der
Postanweisung stattfindenden Uberweisungen von Geldern zu verstehn.
Bei Postanweisungen und bei Paketadressen ist der Portofreiheitsvermerk in den für
die Aufschrift bestimmten Raum zu setzen unter Beifügung eines Farbstempels oder einer
Siegelmarke 1). In Ermanglung eines Dienststempels hat der Absender unter dem Porto-
freiheitsvermerke die „Ermanglung eines Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und
Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden
Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander kann die Beidrückung des Dienststempels
unterbleiben.
Artikel 15.
Bei jeder Sendung, für die die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird,
ist zu prüfen:
a) ob sie nach ihrer Bezeichnung, ihrem Verschluß und ihrer sonstigen Beschaffenheit
zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung obliegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts. Findet sich ein Mangel
in der äußeren Beschaffenheit und läßt er sich nicht sofort durch mündliche Rücksprache usw.
beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzuschicken, jedoch als portopflichtig zu behandeln,
und der Grund hierfür auf der Vorderseite der Sendung anzugeben, z. B. „Amtliches Siegel
fehlt." In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfran-
kierten Sendungen anzusetzen.
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender oder Empfänger Portofreiheit überhaupt zusteht und ob die
Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Paket-, Geldsendung usw.) sowie
nach ihrem Inhalt, soweit auf ihn aus der Aufschrift überhaupt geschlossen werden
kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist.
17) Der Portofreiheitsvermerk ist bei Paketadressen in dem über dem Vordruck für das Postgewicht be-
ndlichen Raum, bei Postanweisungen links von dem für den Bestimmungsort vorgesehnen Raum anzubringen
die zur Beglaubigung dieser Veimerke dienenden Stempelabdrücke oder Siegelmarken sind zweckmäßig in dem zur
ufklebung der Freimarken vorgesehnen Naum anzubringen. Gei Paketen ist der Portofreiheitsvermerk auch in
er DPaktctausschrift anzugeben. 190