Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1107 
Beilage 4. 
Kaiserliche Verordnung, 
betreffend 
die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 1877. 
(R. G. Bl. S. 524). 
Wir Wilhelm „von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ete. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Art. 48 und 50 der Reichs- 
verfassung, über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, was folgt: 
§ 1. 
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Gebührenfreiheit: 
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen 
Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten ausgegeben 
werden. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Telegramme, 
welche im Auftrage der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herr- 
schaften von den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hosstaaten 
zur Auflieferung gelangen; 
2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrate während ihrer 
Anwesenheit in Berlin in Bundesratsangelegenheiten aufgegeben werden, oder 
welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reichs in 
Bundesratsangelegenheiten eingehen; 
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichsdienstange- 
legenheiten!): 
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten; 
1) Telegrammc der Neichstagswahlkommissäre über den Ausfall der Wahlen an das Reichsamt des 
Innern sind gebührenfrei. Telegramme der Kommissäre an Behörden der Bundesstaaten (z. B. das K. Staate- 
ministerium des Innern) sind gebührenpflichtig. Ebenso müssen für Telegramme über den Ausfall der Land- 
tagswahlen Gebühren entrichtet werden. 
190“
	        
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