Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1109 
Auslande gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb 
des Deutschen Reichs bzw. des Deutschen Reichstelegraphengebiets nicht statt. 
8 3. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegramme befugten Behörden und 
Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und 
dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester 
Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen ꝛc. abzufassen.d) 
84. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist erforderlich, 
daß die Telegramme 
a) mit amtlichem Siegel oder Stempels), 
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung 
als „Königliche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichs- 
dienstsache“, „Ililitaria“ usw. 
versehen sind. 
Die von den Allerhöchsten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Telegramme sind, 
auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofsstaaten 
gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Echtheit seiner Namensunterschrift 
bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder 
Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen. 
Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Zivilbehörden sind in der Regel 
mit dem Namen des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unter- 
zeichnen, können aber eintretendenfalls von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten 
dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Vorsteher der Behörde ausgehen und in seinem Auf- 
trage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind. 
Bei den von den Militär= und Marinebehörden ausgehenden, gebührenfrei zu beför- 
dernden Telegrammen genügt, neben der Bezeichnung „Mlilitaria“ und der Beidrückung des 
amtlichen Siegels oder Stempels, als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, 
z. B. Garde-Füsilier-Regiment. Wenn der Aufgeber sich nicht im Besitz eines amtlichen 
Siegels oder Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines Dienststempels" 
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. 
) aAbgekürzte Ayressen in Militärdiensttelegrammen (z. B. „F. A. R. 3 I München“ für I. Abteilung des 
3. Feldartillerieregiments in München sind nicht zu beanstanden. 
6) Auch Siegelmarken dürfen verwendet werden.
	        
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