Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 5. 
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder 
formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche 
Telegramme von den Telegraphenanstalten an die vorgesetzte Ober-Postdirektion abschriftlich 
eingereicht werden. In dem Begleitberichte zu den Abschriften sind die Gründe der Ein- 
sendung näher zu erörtern. 
8 6. 
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien finden die 
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
87. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Mit diesem 
Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 über die gebühren- 
freie Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung finden auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877. 
(1. 5.) Wilhelm. 
Fürst von Biemarck.
	        
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