Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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„8 5 Abs. 2. 
Ausgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mindestens ein Jahr sich im Rückstande befinden, dann Mitglieder, 
welche durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Geschäftsführung 
erheblich erschweren. 
8 17 Abs. 2. 
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monate Juli erklärt werden und ist 
erst für das mit dem darauf folgenden 1. November beginnende nächste Versicherungsjahr 
wirksam.“ 
München, den 4. März 1907. 
Dr. Graf v. Feilitisch. 
— — — — 
  
  
Nr. 4975. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerial-Entschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadt- 
gemeinde München 4%/ ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
25000 000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 in den 
Verkehr bringe. 
München, den 5. März 1907. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr 4790. 
Bekanntmachung, die den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen betreffend 
fl. Staatsministerimm des Innern und fl. friegsministerium. 
Zum Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen 
Stellen — Gesetz= und Verordnungsblatt 1903 S. 513 ff. — wird folgender Nachtrag 
bekannt gegeben:
	        
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