1142
Artikel 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Budgets
der Jahre 1908 und 1909 die zur Fortführung des Staatshaushaltes notwendigen ordent-
lichen Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen des Budgets der Jahre 1906 und 1907
nach Bedarf bestreiten zu lassen.
Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen Budgets
der Jahre 1908 und 1909 aufrecht erhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates bis zur
Hälfte der für ein Jahr der Finanzperiode 1906 und 1907 bewilligten Summen nach
Bedarf bestreiten zu lassen.
Artikel 2.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1908 und 1909 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf verausgabt werden:
I. auf Rechnung der Überschüsse früherer Finanzperioden:
Ausgleichssumme, welche Bayern im Vollzuge eines Staats-
vertrages vom 1. Februar 1907 an den Staatsfiskus des
Herzogtums Coburg zu entrichten 0h0t . 100000.«
(außerordentliches Budget Ziff. If Nr. 2),
Summe 1 100 000 4:
II. auf Rechnung des Gefällsablösungssonds:
1. für Vervollständigung des bayerischen Telephonnetzes, Teil-
betrag des Bedarfes für die Jahre 1908 und 1900 60 000 000 .
(außerordentliches Budget Ziff. 1I b)h,
2. für Beschaffung eines Schiffes für die Ammersee-Dampfschiffahrt 160 000 .4
(außerordentliches Budget Ziff. IIc),
Summe II 6 160 000 .:;
III. auf Rechuung des allgemeinen Staatsanlehens:
1. für Postbauten . . ... 2 876 900 4
(außerordentliches Budget Ziff. mo %
2. für Vervollständigung des bayerischen Telegraphennetzes 904 200 .4
(außerordentliches Budget Ziff. IIIb db),
3. für Vervollständigung des bayerischen Telephonnetzes, Restbedarf 6 950 300 4
(außerordentliches Budget Ziff. III b cch,