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Nr. 23/11485.
Bekan utmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 berreffend
K. Sitaatsministerium sür Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1908
geändert, wie folgt:
1) Im § 1 la)y erhält die Ziffer 6 folgende Fassung:
„6. dienstliche, unter die Portoablösung fallende Aktenpakete bis zu 500 Gramm“,
2) Im § 10 III ist einzuschalten:
a) hinter den Worten „mit dem amtlichen Siegel oder Stempel“:
„oder mit einer amtlichen Siegelmarke“;
b) hinter den Worten „In Ermangelung eines Dienstsiegels oder Dienststempels“:
„oder einer amtlichen Siegelmarke“.
3) Im § 10 VIII ist als zweiter Satz anzufügen:
„Auch für Sendungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die Ver-
sicherungsgebühr nicht erhoben“.
4) Im 8§ 16 erhält Ziff. IV folgenden Zusatz:
„Auch für Sendungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die Ein-
schreibgebühr nicht erhoben“.
5) Im § 17 erhält Ziffer III folgenden Zusatz:
„Auch für Postanweisungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die
Gebühr nicht erhoben“.
6) Im § 18 erhält Ziffer V folgenden weiteren Absatz:
„Für telegraphische Postanweisungen, die unter die Portoablösung fallen,
sind nur die Gebühr für das Uberweisungstelegramm (b) und zutreffendenfall
die Eilbotengebühr (3) zu entrichten“.
7) Im § 19 I ist an Stelle der Worte „mit Ausnahme der Briefe mit Postzustellung.
urkunde (8 21), der Bahnhofsbriefe (§ 25) und der Sendungen in portofreien Dienst-
sachen“ zu setzen:
„mit Ausnahme der Briefe mit Postzustellungsurkunde (§ 21) und der
Bahnhofsbriefe (8 25)“.
8) Im § 19 erhält die Ziffer III folgenden Zusatz:
„Portofreie Sendungen sind von der Vorzeigegebühr befreit. Auch für Sen-
dungen, die unter die Portoablösung fallen, wird sie nicht erhoben“.