Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 23/11485. 
Bekan utmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 berreffend 
K. Sitaatsministerium sür Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1908 
geändert, wie folgt: 
1) Im § 1 la)y erhält die Ziffer 6 folgende Fassung: 
„6. dienstliche, unter die Portoablösung fallende Aktenpakete bis zu 500 Gramm“, 
2) Im § 10 III ist einzuschalten: 
a) hinter den Worten „mit dem amtlichen Siegel oder Stempel“: 
„oder mit einer amtlichen Siegelmarke“; 
b) hinter den Worten „In Ermangelung eines Dienstsiegels oder Dienststempels“: 
„oder einer amtlichen Siegelmarke“. 
3) Im § 10 VIII ist als zweiter Satz anzufügen: 
„Auch für Sendungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die Ver- 
sicherungsgebühr nicht erhoben“. 
4) Im 8§ 16 erhält Ziff. IV folgenden Zusatz: 
„Auch für Sendungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die Ein- 
schreibgebühr nicht erhoben“. 
5) Im § 17 erhält Ziffer III folgenden Zusatz: 
„Auch für Postanweisungen, die unter die Portoablösung fallen, wird die 
Gebühr nicht erhoben“. 
6) Im § 18 erhält Ziffer V folgenden weiteren Absatz: 
„Für telegraphische Postanweisungen, die unter die Portoablösung fallen, 
sind nur die Gebühr für das Uberweisungstelegramm (b) und zutreffendenfall 
die Eilbotengebühr (3) zu entrichten“. 
7) Im § 19 I ist an Stelle der Worte „mit Ausnahme der Briefe mit Postzustellung. 
urkunde (8 21), der Bahnhofsbriefe (§ 25) und der Sendungen in portofreien Dienst- 
sachen“ zu setzen: 
„mit Ausnahme der Briefe mit Postzustellungsurkunde (§ 21) und der 
Bahnhofsbriefe (8 25)“. 
8) Im § 19 erhält die Ziffer III folgenden Zusatz: 
„Portofreie Sendungen sind von der Vorzeigegebühr befreit. Auch für Sen- 
dungen, die unter die Portoablösung fallen, wird sie nicht erhoben“.
	        
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