Nr. 78. 1151
9) Im § 21 erhält die Ziffer X folgende Fassung:
„X. Briefe mit Postzustellungsurkunde, die von den regierenden Fürsten
des Deutschen Reichs, von ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern
des Königlichen Hauses oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten
Herrschaften abgelassen werden oder an sie eingehen, sind wie vom Porto (VIII 1
und 3), so auch von der Zustellungsgebühr (VIII 2) befreit.
Für Briefe mit Postzustellungsurkunde, die unter die Portoablösung fallen,
ist ebenfalls keine Zustellungsgebühr zu entrichten“.
10) Im § 22 ist am Schluß der Ziffer VII Buchstabe A als neuer Absatz anzufügen:
„Für Eilsendungen Privater an Kgl. Stellen und Kgl. Behörden muß die
Eilbetengebühr im voraus entrichtet werden. Wegen der Borausbezahlung der
Zustellgebühren und des Frankos vgl. § 39 XXI und § 49 II“.
11) Im § 22 erhält Ziffer X folgende Fassung:
„Eilsendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von
ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses
oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgelassen
werden oder an sie eingehen, werden im Orts= und im Landzustellbezirk der Post-
anstalten gebührenfrei zugestellt“.
12) Im § 23 erhält Ziffer IV folgende Fassung:
„IV. Für dringende Pakete hat der Absender bei der Aufgabe im voraus
zu entrichten:
1) das tarifmäßige Paketporto (§ 10 1V),
2) eine besondere Gebühr von 1 Mark,
3) die Eilbotengebühr (§ 23) im Falle der Zustellung (III).
Dringende Pakete, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs,
von ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses
oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgelassen
werden oder an sie eingehen, sind von der Entrichtung der Gebühren (1—3)
befreit.
Für alle sonstigen portofreien Sendungen und ebenso für die unter die
Portoablösung fallenden Pakete ist dagegen die besondere Gebühr von 1 & zu
entrichten. Wegen der Eilbotengebühr vgl. § 22 X.
Wegen der besonderen Einlieferungsgebühren für Pakete, die außerhalb der
Postschalterdienststunden aufgegeben werden vgl. S§ 27 XII“ 4
13) Im § 23 ist die Ziffer V zu streichen.