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der Steuergemeinde Kiefersfelden, insbesondere jede eigene oder stellvertretende Jagdausübung
dort zu unterlassen und als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu tragen“. Zur
Begründung des Antrags ist nach Angabe der Beschaffenheit und der Größe der Unter-
bergeralpe und der Bezeichnung der Anteilsberechtigten folgendes behauptet: Das Eigentum
an den die Unterbergeralpe bildenden Grundstücken und ihr Besitz stehe nach § 741 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Mitgliedern des Verbandes zu. In der Zeit vor dem
1. Januar 1905 habe die „Alpengenossenschaft“ die ihr zustehende Selbstbenützung der
Jagd mit in die Verpachtung der Gemeindejagd gegeben, von jenem Zeitpunkt an aber habe
sie auf Grund des § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem mit Stimmenmehrheit ge-
faßten Beschlusse gemäß die Ausübung des Jagdrechts auf dem gemeinschaftlichen Besitztume
durch einen Vertrag ihrem Mitgliede Paul Lautenbacher um den jährlich vorauszahlbaren
Pachtzins von 1200 —X auf zehn Jahre überlassen; den Pachtzins für das Jahr 1905
habe er schon gezahlt. Die Gemeinde Kiefersfelden habe wie in früheren Jahren die Aus-
übung des Jagdrechts im Gebiete der Unterbergeralpe mit der Gemeindejagd für den näm-
lichen Zeitraum an den Kommerzienrat Oberhummer, seinen Sohn und seinen Schwieger-
sohn verpachtet, und zwar nicht nur ohne Zustimmung der Alpengenossenschaft sondern sogar
gegen den ausdrücklichen Protest der nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Mehrheit
der Genossenschaftsmitglieder bildenden Ehegatten Lautenbacher. Der Kommerzienrat
Hugo Oberhummer sei inzwischen gestorben. Die Mitpächter, der Kaufmann Hugo
Oberhummer und der Privatdozent Dr. Jodlbauer, sowie die Gemeinde Kiefersfelden
machten aber dem Paul Lautenbacher die Ausübung der Jagd streitig und störten ihn
in der Ausübung seines Jagdrechts dadurch, daß sie die Jagd selbst ausüben und ausüben
lassen und dies zehn Jahre lang fortgesetzt tun zu wollen ausdrücklich erklärten. Gegen die
widerrechtlichen störenden Eingriffe suche der Kläger gerichtliche Hilfe auf Grund der §§ 862,
1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiezu sei er berechtigt als Miteigentümer und Mitbesitzer
der die Alpe bildenden Grundstücke und vermöge der ihm als dem Manne zustehenden Befugnis,
das zum eingebrachten Gute seiner Frau gehörende Anteilsrecht geltend zu machen, ferner
namentlich wegen des durch den Pachtvertrag mit der Alpengenossenschaft erworbenen Rechtes.
Die mündliche Verhandlung über die Klage wurde wiederholt vertagt und hat bisher
überhaupt noch nicht stattgefunden. Dagegen wurde über einen von den Beklagten am
7. August 1905 gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 19. Sep-
tember 1905 vor dem Prozeßgerichte mündlich verhandelt. Dabei bestritten die Beklagten
nicht, daß die Unterbergeralpe die vom Kläger behauptete Beschaffenheit und Größe hat und
daß das Eigentum an der Alpe dem Verbande zusteht. Der Gemeindeausschuß von Kiefers-
felden ferner berichtete dem Bezirksamte Rosenheim auf Grund eines am 8. Oktober 1905
gefaßten Beschlusses, „die Gemeinde erkenne an, daß, abgesehen von den derzeit bestehenden,
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