Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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den Protest der Gemeinde begründenden Verhältnissen, der Alpengenossenschaft auf dem Unter— 
berg das Recht zusteht, die Eigenjagd auf dieser Alpe auszuüben, beziehungsweise ihren An— 
spruch auf Ausübung der Jagd rechtzeitig zu erheben“. Durch das Urteil vom 26. Sep— 
tember 1905 erließ das Prozeßgericht die einstweilige Verfügung, daß bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung des Rechtsstreits wegen Besitzstörung den Beklagten Hugo Oberhummer und 
brx. Jodlbauer die Ausübung der Jagd im Gebiete der Unterbergeralpe gestattet und 
dem Kläger bei Meidung einer Strafe von 100 M. für jeden Zuwiderhandlungsfall die 
Ausübung der Jagd in dem bezeichneten Gebiete und die Störung der Jagdausübung der 
Beklagten verboten wird. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde 
vom Oberlandesgerichte München am 21. März 1906 zurückgewiesen. 
Inzwischen hatte am 16. Oktober 1905 der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen 
Schriftsatz vom 12. dess. Mts. bei dem Prozeßgericht eingereicht, in dem er erklärte, daß 
die Klage „eventuell“ als Feststellungsklage nach § 256 der Zivilprozeßordnung gestellt sein 
solle und daß hiernach der „eventuelle“ Klageantrag laute: „festzustellen, daß der zwischen 
der Gemeinde Kiefersfelden einerseits und den Mitbeklagten Hugo Oberhummer und 
Inr. Albert Jodlbauer andererseits am 1. Oktober 1904 geschlossene Pachtvertrag, soweit 
er die Jagdausübung auf der Unterbergeralpe betrifft, gegenüber dem am 20. Dezember 1904 
zwischen dem Kläger Paul Lautenbacher und den Eigentumsgenossen der Unterbergeralve 
geschlossenen Pachtvertrag über Ausübung der Jagd auf dieser Alpe rechtsunwirksam ist und 
daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die Jagd dort auszuüben oder den Kläger in deren 
Ausübung zu stören.“ Als die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Erlassung 
der einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden war, wurde wieder Termin zur Verhand- 
lung über die Klage bestimmt. Bevor diese stattfand, wurde aber das Verfahren dadurch 
unterbrochen, daß am 13. Juni 1906 bei dem Prozeßgerichte die schriftliche Erklärung der 
Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern vom 7 dess. Mts. einging, sie halte den 
Rechtsweg für unzulässig. Die Parteien wurden hievon benachrichtigt; eine Denkschrift hat 
keine von ihnen eingereicht. 
Zur heutigen Verhandlung wurden die Parteien geladen; erschienen ist keine von ihnen. 
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen; dabei wurden die wich- 
tigeren Aktenstücke, insbesondere der Beschluß des Bezirksamts Rosenheim vom 14. März 1905, 
die Klageschrift, die die Jagdpachtverträge vom 1. Oktober und 20. Dezember 1904 betres- 
fenden Urkunden, die Formel und der Tatbestand des Urteils vom 26. September 1905, 
der Schriftsatz des Rechtsanwalts Niller in Traunstein vom 12. Oktober 1905 und die 
Regierungsentschließung vom 7. Juni 1906 verlesen. Der Generalstaatsanwalt stellte und 
begründete darnach den Antrag, den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Diesem Antrag 
ist stattzugeben.
	        
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