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Art. 8 Ziff. 17 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, auf Grund deren die
Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern den Rechtsweg für unzulässig erachtet,
ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind Verwaltungs-
rechtssachen die bestrittenen Ansprüche über die Ausübung der Jagd, soweit das Jagdrecht
der Grundeigentümer in Frage steht. Damit ist auf die Vorschriften der Art. 1, 2, 3
des Gesetzes über die Ausübung der Jagd verwiesen (Krais, Erläuterung des Gesetzes vom
8. August 1878 in Dollmann's Gesetzgebung des Königreichs Bayern Teil 2 Bd. 9
S. 80, 81; Kahr, Erläuterung des Gesetzes vom 8. August 1878 S. 106). Die Re-
gierung hat aber in ihrer Erklärung zugegeben, daß die Beklagten Oberhummer und
Dr. Jodlbauer nicht bestreiten und daß die mitbeklagte Gemeinde sogar ausdrücklich an-
erkennt, daß dem Verbande der an der Unterbergeralpe Anteilsberechtigten die Selbstbe-
nützung der Jagd auf den die Alpe bildenden Grundstücken zusteht. Es besteht weder
zwischen dem Verband und seinen einzelnen Mitgliedern als solchen noch zwischen diesen und
der Gemeinde oder den nicht zur Selbstbenützung der Jagd befugten Grundeigentümern
der Gemeindeflur ein Streit darüber, ob dem Verbande die Selbstbenützung der Jagd zusteht.
Ein Streit dieser Art lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1891
(Samml. v. Entsch. Bd. 13 S. 187) zugrunde; die jetzige Entscheidung tritt also nicht
in Widerspruch mit der des Verwaltungsgerichtshofs. Da es sich nach dem Inhalte der
Klageschrift und des in ihr gestellten Antrags überhaupt nicht um einen Streit über die
Ausübung des Jagdrechts des Grundeigentümers im Sinne des angeführten Art. 8 Ziff. 17
handelt, kann auch nicht davon die Rede sein, daß, wie die Regierung geltend macht, dieses
Recht wegen des von den Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrags wenigstens zur Zeit und
auf die Dauer des Pachtverhältuisses bestritten sei. Die Beantwortung der Frage, ob
dieser Vertrag gültig ist und welche Wirkungen er äußert, mag die Unterlage bilden für
die Entscheidung darüber, ob der Kläger, wie er behauptet, im Besitze des Grundstücks und
in der Ausübung der Jagd auf diesem widerrechtlich gestört ist. Hierüber hat das zuständige
Gericht zu entscheiden. Ein Streit endlich über den Anspruch des Klägers auf die Fest-
stellung, daß der von den Beklagten am 1. Oktober 1904 geschlossene Jagdpachtvertrag
unwirksam sei, ist bei dem Gericht überhaupt noch nicht anhängig, denn seine Geltend.
machung ist zwar in dem Schriftsatze des Vertreters des Klägers vom 12. Oktober 1905
angekündigt, aber er ist noch nicht in einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht
(Zivilprozeßordnung § 281). Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob auch für
diesen Anspruch, durch dessen Geltendmachung der Kläger mit der Besitzklage die das Recht
selbst betrefsende Klage verbinden zu wollen scheint, der Rechtsweg zulässig sein würde
(s. übrigens das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 30. November 1900, Samml. v.