Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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ermittelten und durch Setzung von Grenzsteinen kenntlich gemachten Grenze zu dem Grund— 
stücke des Beklagten gehören würde, und den Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur 
Entfernung der Grenzsteine. Die Fassung des Teiles des Klagantrags, durch den der erste 
Anspruch geltend gemacht ist, ist die Form, in der sehr häufig der Anspruch auf Fest- 
stellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geltend gemacht wird. Der Besitz einer Sache 
ist ein dem bürgerlichen Rechte angehörendes Rechtsverhältnis, denn ob jemand Besitzer einer 
Sache ist, bemißt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (B. G. § 854), 
und auf Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses kann nach § 256 der Zidvil- 
prozeßordnung Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interresse an der als- 
baldigen Feststellung hat. Das Vorhandensein dieses Interesse darzutun, kann die Behauptung 
der Kläger geeignet sein, daß der Beklagte den Besitz des durch die Abmarkung von ihrem 
Grundstück abgetrennten Teils für sich in Anspruch nehme (Planck, Bürgerl. Gesetzb. 3. Aufl. 
Bd. 3 Erl. 2 a, 8 zu § 862; Dernburg, bürgerl. Recht 3. Aufl. Bd. 3 § 25 Nr. 5, S. 83). 
Der Streit ist daher eine vor die ordentlichen Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 
Insoweit ist demnach für die bei dem Landgerichte Passau anhängige Sache der Rechtsweg 
zulässig. 
Der zweite Anspruch ist mit der Behauptung begründet, der Beklagte habe die Kläger 
im Besitze des Grundstücks dadurch gestört, daß der Bezirksgeometer als sein Beauftragter 
ohne ihre Zustimmung eine das Grundstück verkleinernde neue Grenze ermittelte und sie 
vermarkte. Einen dem bürgerlichen Rechte angehörenden Anspruch der Kläger gegen den 
Beklagten auf Beseitigung der Grenzsteine zu begründen, ist diese Behauptung nicht geeignet. 
Die Abmarkung der Grundstücke, soweit sie den Gegenstand des Gesetzes vom 30. Juni 1900 
bildet, ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes. Abmarkungen vorzunehmen, die sich 
unmittelbar an die durch Messungen erfolgte Ermittelung einer Grenze anschließen, sind nach 
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes die Messungsbehörden zuständig. Diese 
handeln also dabei als Organe der Staatsgewalt in Ausübung des ihnen übertragenen 
öffentlichen Amtes; ihre Amtshandlungen sind Handlungen der Obrigkeit. Sie haben daher 
unabhängig von etwaigen Weisungen derer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, zu prüfen, 
ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie nach dem Gesetze das ihnen angesonnene 
Geschäft vornehmen dürfen. Dadurch, daß der Beklagte es war, der den Bezirksgeometer 
um die Ermittelung der Grenze der beiden Grundstücke und die Abmarkung anging, und 
daß der Bezirksgeometer dem Ansinnen entsprach, konnte demnach ein nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes zu beurteilendes Vertretungsverhältnis, vermöge dessen dritten 
Personen gegenüber die Handlungen des Bezirksgeometers als Handlungen des Beklagten 
anzusehen wären, nicht begründet werden, sondern der Beklagte kam zu dem Bezirksgeometer 
in kein anderes Verhältnis als jeder, der die Anregung dazu gibt, daß irgend ein Beamter
	        
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