Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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eine Amtshandlung vornimmt. Die Handlungen des Bezirksgeometers können demnach nicht 
als verbotene Eigenmacht des Beklagten angesehen werden, durch die dieser die Kläger im 
Besitze des Grundstücks gestört hätte (B. G. 8 862), die Kläger können deshalb auch 
nicht vom Beklagten die Beseitigung der Grenzsteine verlangen, ganz abgesehen davon, daß 
er nach Art. 3 und Art. 28 Ziff. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 überhaupt nicht befugt 
sein würde, sie wegzunehmen. 
Nach den von den Klägern zur Begründung dieses Anspruchs behaupteten Tatsachen, 
daß der Bezirksgeometer die Ermittelung der Grenze ohne ihre Zustimmung vorgenommen 
und die von ihm ermittelte neue Grenze vermarkt habe, ohne daß sie sie als die richtige 
Grenze anerkannt hatten, besteht Streit darüber, ob der Bezirksgeometer die Abmarkung 
vorzunehmen befugt war (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des angef. Ges.); Gegenstand des Streites 
ist also die Gültigkeit der Abmarkung. Streitigkeiten dieser Art entscheiden nach Art. 19 
Abs. 1 des Gesetzes die Verwaltungsbehörden im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Von 
deren Entscheidung hängt es daher auch ab, ob die Grenzsteine zu beseitigen sind oder nicht. 
Der Rechtsweg ist demnach für den Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Grenzsteine 
nicht zulässig. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompe= 
tenzkonflikte vom 8. Januar 1907, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter von 
Heller, die Räte Kunkel, Keller, Arnold, Kellein, Girisch, Stumpf, der 
Generalstaatsanwalt Ritter von Pohl und als Gerichtsschreiber der Obersekretär des 
Obersten Landesgerichts Schein. 
gez. von geller.
	        
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