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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 19077).
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Landgericht Augsburg gegenüber erhobenen Streite über
die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Okonomen Franz Wehrmann in Wehringen
gegen den Okonomen Joseph Heichele und die Schreinermeisterswitwe Agnes Sirch in Straßberg
und den Okonomen Fabian Kugelmann in Wehringen geltend gemachten Anspruch auf Schutz
im Genusse eines Gemeinderechts betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Landgericht Augsburg gegenüber erhobenen Streite
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Okonomen Franz Wehrmann in
Wehringen gegen den Okonomen Joseph Heichele und die Schreinermeisterswitwe Agnes
Sirch in Straßberg und den Okonomen Fabian Kugelmann in Wehringen geltend
gemachten Anspruch auf Schutz im Genusse eines Gemeinderechts,
daß der Rechtsweg unzulässig ist.
Gründe.
Im Grundsteuerkataster für die Steuergemeinde Wehringen ist bei dem Hause Nr. 75
die Gemeinde Wehringen als Eigentümerin einer größeren Anzahl von Grundstücken be-
zeichnet, an denen den Eigentümern oder Besitzern bestimmter häuslicher Anwesen Nutzungs-
rechte zu bestimmten Anteilen zustehen. Am 1. September 1859 beschloß die Gemeinde-
verwaltung von Wehringen, von den ihr gehörenden unverteilten Gemeindegründen, die bis
dahin als Ganzes zur Viehweide benutzt worden waren, hundert Tagwerk zum Zwecke der
Kultivierung den einzelnen Gemeindegliedern nach der Zahl ihrer Gemeinderechte gegen
Zahlung eines jährlichen Pachtzinses an die Gemeindekasse auf die Dauer von zwölf Jahren
zu überlassen und die Verteilung durch das Los vorzunehmen. Die Kuratelbehörden ge-
nehmigten den Beschluß. Die Verlosung fand am 9. November 1859 statt. Am
27. April 1862 beschloß die Gemeindeverwaltung, auch die sämtlichen von den nutzungs-
berechtigten Gemeindegliedern noch zur Viehweide benutzten übrigen Grundstücke der Gemeinde,
deren Flächeninhalt etwa zweihundert Tagwerk beträgt, nach der Art der im Jahre 1859
vorgenommenen Verpachtung den Nutzungsberechtigten in Zeitpacht zu geben. Auch diesen
Beschluß genehmigten die Kuratelbehörden. Die Verlosung fand darauf am 14. Dezember 1864
statt. Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindeverwaltung vom 18. Juli 1872 wurden
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*) Ausgegeben zu München, den 25. April 1907. 4