Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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sodann die im Jahre 1859 verpachteten Grundstücke neuerdings, jedoch nur auf vier Jahre, 
unter den früheren Bestimmungen verpachtet. Spätere Versuche der Gemeindeverwaltung, 
das Eigentum an den verpachteten Grundstücken auf die einzelnen Pächter zu übertragen, 
hiedurch also die förmliche Verteilung der Grundstücke der Gemeinde unter die Nutzungs- 
berechtigten herbeizuführen, scheiterten an der Verweigerung der staatsaufsichtlichen Genehmigung. 
Die Gemeindeverwaltung beschloß deshalb am 28. Dezember 1879, „daß die fraglichen 
Grundstücke bis zur Eigentummachung weiterhin zu verpachten seien". Wie aus den Akten 
des Bezirksamts Schwabmünchen über die Gemeindenutzungen in Wehringen hervorgeht, ist 
seit dem Jahre 1904 das im Art. 27 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits 
des Rheins vorgeschriebene Verfahren zum Zwecke der Verteilung der bisher verpachteten 
Grundstücke der Gemeinde anhängig; beendigt werden konnte es noch nicht. 
Im März 1906 erhob der Okonom Franz Wehrmann in Wehringen bei dem 
Landgericht Augsburg Klage gegen den Okonomen Joseph Heichele und die Schreiner- 
meisterswitwe Agnes Sirch in Straßberg und den Okonomen Fabian Kugelmann in 
Wehringen. In der von dem Rechtsanwalte Dr. Fischer unterschriebenen Klageschrift ist 
folgendes behauptet: Der Kläger sei Eigentümer des aus den Grundstücken Pl. Nr. 7I a, 
71 b bestehenden Anwesens Haus Nr. 52 in Wehringen. Mit dem Anwesen sei ein 
„ganzes Gemeinderecht“ verbunden; dieses bestehe aus den Grundstücken, die bei der im 
Jahre 1859 erfolgten Verpachtung als der Losanteil 52 und bei der im Jahre 1864 
erfolgten Verpachtung als die Losanteile 52 und 115 dem damaligen Eigentümer des An- 
wesens zugefallen seien. Das Recht auf den Besitz und die Nutznießung dieser Grundstücke 
habe der Kläger durch einen mit dem früheren Eigentümer des Anwesens Haus Nr. 52, 
dem Privatier Andreas Zink in Augsburg, am 25. November 1901 geschlossenen und 
notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf des Anwesens erworben; in den Besitz des 
Anwesens sei er schon vor der Schließung des Vertrags getreten gewesen. Die Beklagten 
hätten die Grundstücke unbefugter Weise in Besitz genommen und zwar Joseph Heichele 
den Losanteil 52 von der zweiten Verteilung, die Witwe Sirch den Losanteil 115 von 
der zweiten Verteilung und Fabian Kugelmann den Losanteil 52 von der ersten Ver- 
teilung. Die Beklagten weigerten sich, die Grundstücke dem Kläger herauszugeben, weil sie 
„diese Nutzanteile“ von dem Eigentumsvorgänger des Klägers, Bernhard Mayer, gekauft 
hätten. Da aber der Verkauf eines „Gemeinderechts“ gesetzlich nicht statthaft sei, sei die 
Vorenthaltung der Grundstücke durch die Beklagten widerrechtlich. Der Klagantrag lautete: 
„Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die von ihnen in Besitz genommenen Grund 
stücke, welche zum Gemeinderechte des Klägers gehören, herauszugeben und zwar Joseph 
Heichele das Los 52 der zweiten Verteilung, Agnes Sirch das Los 115 der zweiten 
Verteilung, Fabian Kugelmann das Los 52 der ersten Verteilung der unverteilten Ge
	        
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