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1555). Rechtlich ohne Belang für die Entscheidung ist der Umstand, daß sich der Anspruch
des Klägers nicht gegen die Gemeinde sondern gegen einzelne Gemeindeangehörige richtet,
die das vom Kläger beanspruchte Nutzungsrecht für sich in Anspruch nehmen (Art. 8 Ziff. 28
des Gesetzes vom 18. August 1878, betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofe
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen; Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
vom 29. Januar 1886 und 25. Februar 1891, Samml. v. Entsch. des Verwaltungs
gerichtshofs Bd. 7 S. 168, Bd. 12 S. 485). Belanglos ist auch das Vorbringen des
Klägers, daß die Beklagten ihre Weigerung, dem Anspruch des Klägers Genüge zu leisten,
auf die Erwerbung des Nutzungsrechts des Klägers durch Kauf, also auf Rechtsgeschäfte
des bürgerlichen Rechtes gründen, und daß der Kläger deren Gültigkeit bestreitet. Darüber
zu entscheiden, ob das im Gemeindeverbande wurzelnde Nutzungsrecht des Klägers durch
einen rechtlich wirksamen Vorgang erloschen ist, kann nur die Behörde zuständig sein, der
die Entscheidung über den Anspruch auf das Recht überhaupt zusteht, denn es handelt sich
dabei um einen Streit darüber, ob das Recht noch besteht. Für den jetzt zu entscheidenden
Fall gilt dies umsomehr, als der Kläger geltend macht, daß die Rechtsgeschäfte, aus denen
die Beklagten den Erwerb des Nutzungsrechtes ableiten, nach Art. 33 der Gemeindeordnung
unwirksam seien.
Der Kläger nimmt hiernach das Nutzungsrecht am Gemeindevermögen nicht auf Grund
eines privatrechtlichen Titels in Anspruch; der Rechtsweg ist für seinen Anspruch deshalt
unzulässig.
So geurteilt und verkündet am 26. Februar 1907 in der öffentlichen Siczung der
Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Riteer
von Heller, die Räte Osthelder, Reger, Kunkel, Kellein, Arnold, Stumpf.
der Generalstaatsanwalt Ritter von Pohl und als Gerichtsschreiber der Obersekretär de-
Obersten Landesgerichts Schein.
gez. von Peller.