Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

1.  Januar  1864  an  ein  Betrag  von  mindestens  zwei  Millionen  Gulven  jährlich  in  derselben
  Weise  eingezogen  und  umgeprägt  werden.

Rücksichtlich  der  von  den  vertragenden  Staaten  selbst  geprägten  Kronentbaler  bleibt  66
dem  Ermessen  der  betreffenden  Regierungen  anbeimgestellt,  wann  sie  dieselben,  jedoch  ohne
Einrechnung  in  die  bemerkte  Summe,  einziehen  und  umprägen  lassen  wollen.  «

Artikel  11.

Die  gemeinschaftlichen  zu  gegenseitigem  Umlauf  berechtigten  Scheidemünzen  der  contrahirenden
  Staaten  besteben:

A.  in  Sechskreuzerstücken  und
B.  in  Dreikreuzerstücken
von  Silber.

Der  Ausmunzungsfuß  der  Sechs=  und  Dreikreuzerstücke  wird  auf  58  Gulden  aus
dem  Pfunde  feinen  Silbers  festgesetzt.

Artikel  12.

Die  Ausprägung  von  Einkreuzerstücken  von  Silber  oder  Kupfer  und  deren  Theilstücken,
so  wie  die  gegenseitige  Annahme  derselben  bleibt  dem  Ermessen  der  einzelnen  Staaten
überlassen.

Die  Einkreuzerstücke  von  Silber  sind  indessen  nicht  in  einem  leichteren  Münzfuße  als
zu  60  3/8  fl.  aus  dem  Pfunde  feinen  Silbers  auszubringen  und  es  soll  in  ver  Kupferscheidemünze
  der  Zollcentner  Kupfer  nicht  höher  als  zu  196  fl.  ausgebracht  werden.

Artikel  13.
Der  Silbergehalt  der  Sechs=  und  Dreikreuzerstücke  wird  zu  350  Tausendtheile  angenommen.
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Der  Durchmesser  der  Sechskreuzerstücke  soll  20  und  der  Dreikreuzerstücke  17  Milltmeter
  betragen.

Der  Avers  derselben  erhält  das  Wappen  des  ausmünzenden  Staates  mit  einer  die
Münze  als  Scheidemünze  bezeichnenden  Umschrist  und  der  Revers  die  Werthangabe
nebst  der  Jahreszahl  in  einem  Kranz  von  Eichenlaub.

Die  Fehlergrenze,  welche  im  Feingehalte  bei  beiden  Münzsorten  im  Mehr  oder
Weniger  eingehalten  werden  muß,  wird  auf  7  Tausendtheile  festgesetzt;  bei  der  Stückelung