76 J. Das Deutsche Reich.
nung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträgen
jede Partei die vorläufige Entscheidung
durch den Gemeindevorsteher (in den Landgemeinden
Sachsens den Friedensrichter, d. i. die
Vergleichsbehörde für die nach den Reichsjustizgesetzen
vorgeschriebenen Sühneverhandlungen bei Beleidigungen)
nachsuchen, welche in Rechtskraft übergeht, wenn nicht
binnen zehn Tagen Klage bei dem ordentlichen Gerichte
erhoben wird.
Koalitione= Durch §§ 152ff. der Gewerbeordnung ist sowohl den
Vereinigungen der Gewerbetreibenden als denen der
Arbeiter die Befreiung von gesetzlichen und polizeilichen
Verboten insoweit gesichert, als sie auf Erzielung günstiger
Löhme und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels
Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter,
gerichtet sind. Jedem Teilnehmer steht der BRücktritt von
solchen Vereinigungen und Verbindungen frei, die bezüglichen
Verträge können jederzeit einseitig gelöst werden
(sogenannte Koalitionsfreiheit). Diese Bestimmungen
finden auf die Arbeitgeber und Arbeiter in allen unter
die Gewerbeordnung fallenden Betrieben, auch auf die
Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten
und unterirdisch betriebenen Brüchen
und Gruben Anwendung, dagegen nicht auf ländliche
Arbeiter, Gesinde, Eisenbahnunternehmungen und andere
nicht unter die Gewerbeordnung fallende Betriebe. Andererseits
wird mit Strafe bedroht, wer andere durch Anwendung
hörperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch
Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder
zu bestimmen versucht, an Verabredungen der bezeichneten
Art teilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder
andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht,
von solchen Verabredungen zurüchzutreten.
UAnlauterer Zur Bebämpfung des unlauteren Wettbewerbs
war unter dem 27. Mai 1896 ein besonderes Gesetz
erlassen worden, an dessen Stelle nunmehr das am 1. Oktober
1909 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Juni 1909
getreten ist. Nach letzterem Kann, wer im geschäftlichen
Verkehre zu Zwechen des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung
und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
In öffentlichen Bekanntmachungen dürfen über geschäft-