Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

76  J.  Das  Deutsche  Reich.

nung  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträgen
  jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung
  durch  den  Gemeindevorsteher  (in  den  Landgemeinden
  Sachsens  den  Friedensrichter,  d.  i.  die
Vergleichsbehörde  für  die  nach  den  Reichsjustizgesetzen
vorgeschriebenen  Sühneverhandlungen  bei  Beleidigungen)
nachsuchen,  welche  in  Rechtskraft  übergeht,  wenn  nicht
binnen  zehn  Tagen  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gerichte
erhoben  wird.
Koalitione=  Durch  §§  152ff.  der  Gewerbeordnung  ist  sowohl  den
Vereinigungen  der  Gewerbetreibenden  als  denen  der
Arbeiter  die  Befreiung  von  gesetzlichen  und  polizeilichen
Verboten  insoweit  gesichert,  als  sie  auf  Erzielung  günstiger
  Löhme  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  mittels
Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,
gerichtet  sind.  Jedem  Teilnehmer  steht  der  BRücktritt  von
solchen  Vereinigungen  und  Verbindungen  frei,  die  bezüglichen
  Verträge  können  jederzeit  einseitig  gelöst  werden
(sogenannte  Koalitionsfreiheit).  Diese  Bestimmungen
finden  auf  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  allen  unter
die  Gewerbeordnung  fallenden  Betrieben,  auch  auf  die
Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen
und  Gruben  Anwendung,  dagegen  nicht  auf  ländliche
Arbeiter,  Gesinde,  Eisenbahnunternehmungen  und  andere
nicht  unter  die  Gewerbeordnung  fallende  Betriebe.  Andererseits
  wird  mit  Strafe  bedroht,  wer  andere  durch  Anwendung
  hörperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch
Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder
zu  bestimmen  versucht,  an  Verabredungen  der  bezeichneten
  Art  teilzunehmen,  oder  ihnen  Folge  zu  leisten,  oder
andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,
  von  solchen  Verabredungen  zurüchzutreten.
UAnlauterer  Zur  Bebämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs
war  unter  dem  27.  Mai  1896  ein  besonderes  Gesetz
erlassen  worden,  an  dessen  Stelle  nunmehr  das  am  1.  Oktober
  1909  in  Kraft  getretene  Gesetz  vom  7.  Juni  1909
getreten  ist.  Nach  letzterem  Kann,  wer  im  geschäftlichen
Verkehre  zu  Zwechen  des  Wettbewerbs  Handlungen  vornimmt,
  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  auf  Unterlassung
  und  Schadenersatz  in  Anspruch  genommen  werden.
In  öffentlichen  Bekanntmachungen  dürfen  über  geschäft-