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30. Die Genehmigung der ausführlichen Entwürfe für Bauwerke, mechanische und
maschinelle Anlagen einschließlich der Schwach- und Starkstromanlagen, deren Kostenanschlag
im ganzen den Betrag von 50 000 übersteigt.
31. Die Genehmigung zur Anschaffung der Oberbau= und der wichtigeren Betriebs-
und Werkstättematerialien sowie der Fahrzeuge; die Genehmigung der Vertragsabschlüsse hierüber.
§ 2.
Die Eisenbahndirektionen führen, soweit nicht in der gegenwärtigen Ordnung oder
in besonderen Vorschriften ausdrücklich andere Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind,
innerhalb ihrer Bezirke die gesamte Verwaltung der im Betriebe oder im Bau befindlichen
Staatseisenbahnen, der staatlichen Schiffahrts= und Kanalbetriebe, dann der staatlichen
Kettenschleppschiffahrt, ferner mit den aus der Zuständigkeit des Verkehrs= und Tarifamtes
sich ergebenden Vorbehalten die Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Privatbahnen,
einschließlich der Straßenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit Dampfschiffen oder
sonstigen durch eigene Triebkraft bewegten Schiffen auf Binnenseen, Flüssen und Kanälen.
Insbesondere kommt ihnen zu:
1. Die gesetzliche Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in dem in der Ver-
waltungsordnung bezeichneten Umfange.
2. Die Einberufung der vom Personalamt bezeichneten Bewerber um Aufnahme in
den mittleren Dienst und die Aufnahme des Personals für den unteren Dienst, soweit nicht
hiefür nach den Aufnahmebestimmungen die untergeordneten Dienststellen zuständig sind.
3. Die Anstellung, Versetzung, Beförderung, Pensionierung, Reaktivierung und Ent-
lassung des nichtpragmatischen Personals.
4. Die Anweisung der Aktivitäts= und Pensionsbezüge für das Personal des Eisen-
bahndirektionsbezirkes einschließlich der Ergänzungsbeträge zu den Pensionen von Beamten
der Kategorie A Vb, die Anweisung aller den Hinterbliebenen dieses Personals zustehenden
Bezüge, Pensionen, Pensionszulagen, Unterhaltsbeiträge und Unterstützungen aus dem Staats-
diener-Reliktenverein.
5. Die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen für das Personal des
Eisenbahndirektionsbezirkes.
6. Das Qualifikationswesen, im besonderen die Abgabe der QOualifikation über das
den Eisenbahndirektionen zugeteilte Personal und die Vorstände der Inspektionen, sowie die
Prüfung aller übrigen Qualifkationen.
7. Die Vergütung der Umzugskosten an das pragmatische Personal des Eisenbahn-
direktionsbezirkes soweit nicht das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zuständig
ist, und die Anweisung der Umzugsgebühren an das Personal der Eisenbahndirektion.